Federal Supreme Court Refuses Appeal Over Non-Prosecution of Corruption Allegations Against Judge and Prosecutor.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against a decision made by the public prosecutor's office in a Swiss canton, which declined to pursue a criminal allegation made by the individual. This decision was subsequently upheld by the cantonal court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the matter referred back to the lower court. However, the Tribunal found that the appeal lacked sufficient grounds and did not proceed with the case, ultimately imposing legal costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Over Non-Prosecution of Corruption Allegations Against Judge and Prosecutor: This decision was subsequently upheld by the cantonal court. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the matter referred back to the lower court. However, the Tribunal found that the appeal lacked sufficient grounds and did not proceed with the case, ultimately imposing legal costs on the individual.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to an insufficient statement of reasons according to this article.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_749/2014
Urteil vom 7. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn , Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. Juni 2014 (BKBES.2014.34).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 18. März 2014 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 25. Juni 2014 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist, da seine Eingabe den Anforderungen nicht genügt.
Sein Vorbringen, der Staatsanwalt sei "befangen und bestechlich" (Beschwerde S. 3), ist nicht zulässig, da er dies vor der Vorinstanz nicht geltend machte (vgl. Urteil S. 2/3 E. 2).
Die Vorinstanz stellt fest, ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten sei nicht erkennbar (Urteil S. 4 E. 5). Auch der Eingabe vor Bundesgericht ist ein solches Verhalten nicht zu entnehmen. So macht der Beschwerdeführer z.B. geltend, ein von ihm beschuldigter Richter habe die angeblich verspätete Eingabe einer mit ihm befreundeten Person zugelassen (Beschwerde S. 3/4). Mit dieser reinen Behauptung lässt sich der Vorwurf des "Amtsmissbrauchs, der Bevorteilung einer Gegenpartei und des Prozessbetrugs" nicht dartun.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn