Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_748/2018 KI-generiert

Dismissal of Criminal Appeal for Non-Payment of Advance on Costs

Geschäftsnummer 6B_748/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who did not appear for a summons and subsequently withdrew their objection to a penalty order, leading to a cost advance being requested by the Swiss Federal Tribunal. The appellant was given multiple deadlines to pay this cost advance, but failed to do so. A notification from a social service revealed that the appellant was incarcerated, preventing them from making the payment. Despite this, the court did not receive the required cost advance by the designated date, resulting in the appeal being dismissed without further consideration, and the appellant was held liable for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Criminal Appeal for Non-Payment of Advance on Costs: The appellant was given multiple deadlines to pay this cost advance, but failed to do so. A notification from a social service revealed that the appellant was incarcerated, preventing them from making the payment. Despite this, the court did not receive the required cost advance by the designated date, resulting in the appeal being dismissed without further consideration, and the appellant was held liable for court costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss, Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Vorladung Anhörung oder Verhör materielle Beurteilung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded with due to non-payment of the cost deposit, by procedure according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_748/2018

Urteil vom 30. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentschuldigt einer Vorladung nicht Folge leisten, Rückzug der Einsprache (Strafbefehl); Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Juni 2018 (Nr. 51/2018/34).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 31. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden.

Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2018 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 20. September 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden.

Am 17. September 2018 teilte der Sozialdienst des Kantonalgefängnisses Schaffhausen mit, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Er befinde sich seit dem 20. August 2018 im Gefängnis. Er wolle daher wissen, wie es mit seiner Beschwerde weitergehe, ob sie noch hängig sei, ob in der Zwischenzeit ein weiteres Schreiben an seine Privatadresse geschickt worden sei und - wenn ja - ob ihm eine Kopie des Schreibens zugestellt werden könne.

Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 18. September 2018 nochmals eine Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. Oktober 2018 an. Auch diese mittels Gerichtsurkunde verschickte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging und sich der Beschwerdeführer auch sonst nicht mehr meldete, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kanton Schaffhausen Amt für Justiz und Gemeinden Bewährungsdienst schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill