Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_748/2015 KI-generiert

Defendant v. State (Sentencing Appeal)

Geschäftsnummer 6B_748/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted of multiple offenses including theft, attempted theft, and violations of weapons laws, resulting in a 15-month prison sentence and a fine. Following an appeal that upheld the original ruling, the individual filed a further complaint, arguing that the initial court failed to adequately consider his personal circumstances, including financial struggles and responsibility for caring for his elderly mother. He claimed these factors should have led to a more lenient sentence. However, the court determined that the individual's circumstances did not warrant a substantial reduction in the severity of the sentence, as they were not considered extraordinary in comparison to other similar cases.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 47 StGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Defendant v. State (Sentencing Appeal): Following an appeal that upheld the original ruling, the individual filed a further complaint, arguing that the initial court failed to adequately consider his personal circumstances, including financial struggles and responsibility for caring for his elderly mother. He claimed these factors should have led to a more lenient sentence. However, the court determined that the individual's circumstances did not warrant a substantial reduction in the severity of the sentence, as they were not considered extraordinary in comparison to other similar cases.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung versuchter Diebstahl Verletzung der Verkehrsregeln ausserordentliche Umstände Verbrechen gegen Personen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for free legal aid and assistance because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs following the dismissal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (145)

SK 2024 84 (2025-04-04) · be
Driver's Gross Negligence in Right-of-Way Violation Leading to Serious Injury Upheld
«…om 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten damit im Umfang von 5 Ta-…»
SK 2024 6 (2025-02-26) · be
State v. Defendant (Attempted Aggravated Assault and Threat)
«…März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral aus. 17.5 Verletzung…»
SK 2023 547 (2025-01-08) · be
Swiss Appellate Court Upholds Conviction for Attempted Coercion, Assault, and Debtor's Disobedience
«…21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Janu- ar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Zusammenfassend wirken sich damit auch die Täterkomponenten neutral aus,…»
SK 2023 519 (2024-12-17) · be
State v. [Accused Last Name] (Dangerous Driving and Flight Appeal)
«…on mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundes- gerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Okto- ber 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht ge- geben, weshalb…»
SK 2023 472 (2024-11-27) · be
Swiss Superior Court Confirms Robbery Conviction and Adjusts Sentences for Two Defendants
«…rson mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend klarerweise nicht ge- gebe…»
SK 2023 167 (2024-11-18) · be
Climate Protest Coercion Conviction
«…om 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 19.4 Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit leicht strafe…»
SB230468 (2024-09-04) · zh
Appeal Against Embezzlement Conviction and Sentence Adjustment
«…t gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung sodann nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler BGer 6B_748/2015 vom 29. Oktober E. 1.3. mit Verweisen). Die beson- dere familiäre Situation der Beschuldigten – ihr Ehemann verstarb im…»
SK 2023 439 (2024-09-02) · be
Appeal Against Sentence for Drug Offenses and Impaired Driving
«…rson mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, wes- halb d…»
SK 2023 132 (2024-08-30) · be
Embezzlement Conviction Upheld, Acquittal for Aiding and Abetting Confirmed, Retirement Funds Protected
«…erson mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesge- richts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstän- de s…»
SK 2023 213 (2024-06-11) · be
Eritrean National Convicted of Rape and Threats, Sentenced to Prison and Expulsion
«…rson mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, wes- halb d…»
7B_873/2023 (2024-04-08)
Federal Supreme Court Upholds Denial of Partial Detention Due to Insufficient Documented Employment
«…V 267 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 7B_1039/2023 vom 25. März 2024 E. 4.1; 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Von einer verurteilten Person, welche den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Rahmen der Hal…»
SK 2023 194 (2024-04-03) · be
Swiss Court Upholds Multiple Convictions, Reduces Sentence for Property Damage, Assault, and Drug Offenses
«…2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. Sep- tember 2016 E. 3.4.2 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Die Täterkomponenten sind insgesamt als deutlich straferhöhend zu beurteilen. Es…»
SK 2023 52 (2024-03-26) · be
Attempted Robbery Conviction Upheld Despite Knife Not Qualifying as Dangerous Weapon
«…rson mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 und 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, wes- halb d…»
7B_1039/2023 (2024-03-25)
Appellant Denied Electronic Monitoring Due to Failure to Document Regulated Employment and Lack of Cooperation
«…htlich Mühe bereiten könnte ( BGE 146 IV 267 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Von einer verurteilten Person, welche den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Rahmen eines E…»
460.23.5 (2024-02-27) · bl
Conviction for Mismanagement Affirmed, Sentence Modified, Employment Ban Overturned
«…iliäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbun- den ist (BGer 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnliche Umstände sind hier nicht gegeben. Die Strafempfindlichkeit ist d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_748/2015

Urteil vom 29. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokatin Dr. Ursula Schneider-Fuchs,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 29. April 2015.

Sachverhalt:

A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 17. Juni 2014 des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Übertretung des Waffengesetzes, der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung sowie zahlreicher SVG-Delikte schuldig und verurteilte ihn zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 25 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Gleichzeitig sprach es ihn von mehreren weiteren Anklagepunkten frei.

B. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. April 2015 das erstinstanzliche Urteil.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung wesentliche Kriterien ausser Acht gelassen. Er rügt damit eine Verletzung von Bundesrecht ( Art. 47 StGB ). Konkret macht er geltend, als Inhaber eines Einzelunternehmens sei sein Einkommen sehr bescheiden. Zudem seien gegen ihn zahlreiche Betreibungen im Gesamtbetrag von beinahe zwei Millionen Franken registriert. Dies sei auf die äusserst schlechte Zahlungsmoral seiner Kunden und auf die Konkurrenz aus dem grenznahen Ausland zurückzuführen. Ein längerer Unterbruch seiner Geschäftstätigkeit würde sich auf die bestehenden Geschäftsbeziehungen verheerend auswirken. Weiter hätte die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass er mit seiner 93-jährigen Mutter zusammen wohne, welche er pflege und die aus medizinischen Gründen darauf angewiesen sei, dass er bei ihr übernachte. Aufgrund der erwähnten Umstände liege eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, was die Vorinstanz bei der Strafzumessung entsprechend hätte berücksichtigen müssen.

1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

1.2. Hinsichtlich der Strafempfindlichkeit führt die Vorinstanz aus, der Vollzug einer Freiheitsstrafe sei zwangsläufig mit einer gewissen Härte verbunden. Es sei notorisch, dass erfahrene Handwerker gefragt seien. Es bestünden daher intakte Chancen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung wieder zu Aufträgen komme. Der 56-jährige Beschwerdeführer lebe bei seiner Mutter, welche er angeblich pflege, wobei er offenbar auch an anderen Orten übernachte. Weitere soziale Zusammenhänge, aus welchen er herausgerissen würde, lägen nicht vor. In diesen persönlichen Verhältnissen seien keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die auf eine - im Vergleich mit anderen Verurteilten - erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen liessen.

1.3. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 3.4; je mit Hinweisen).

1.3.1. Die Vorinstanz durfte trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (berufliche Selbständigkeit und bestehende Geschäftsbeziehungen) ohne Überschreitung ihres Ermessens eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneinen. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird (vgl. Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4 mit Hinweis). Inwiefern vorliegend eine besonders günstige berufliche Situation vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angespannten finanziellen Verhältnisse nicht auf einen ausserordentlich guten Geschäftsgang schliessen. Insgesamt liegen damit keine im Vergleich zu anderen selbständig Erwerbenden aussergewöhnlichen Umstände vor, aus welchen sich eine erhöhte Strafempfindlichkeit ergeben würde.

1.3.2. In Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter macht der Beschwerdeführer zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Die Vorinstanz gehe gestützt auf eine Aussage des Mitbeschuldigten A.________ davon aus, dass er gelegentlich auswärts und nicht ausschliesslich zu Hause bei seiner Mutter übernachte. Die Aussage stamme jedoch aus dem Jahr 2012 und sei für die Beurteilung der aktuellen Situation nicht massgebend. Die Vorinstanz hätte die erhöhte Strafempfindlichkeit nicht einzig aufgrund dieser Aussage verneinen dürfen, ohne weitere Abklärungen zu treffen.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ( BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 ; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).

Die Argumentation, er kümmere sich um seine pflegebedürftige Mutter, brachte der Beschwerdeführer erstmals an der Berufungsverhandlung vor (act. 1452). Die Behauptung wurde allerdings nicht belegt. Die Vorinstanz hegt daher offenkundige Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung. In ihre Beurteilung bezieht sie zwar auch die erwähnte Aussage des Mitbeschuldigten A.________ aus dem Jahr 2012 mit ein. Ihr kommt allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Bei dieser Beweislage verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie es als nicht erstellt erachtet, dass die Mutter des Beschwerdeführers auf diesen angewiesen ist und er ihre Pflege tatsächlich übernommen hat. Schliesslich reicht der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Einwandes ein Schreiben von Dr. med. B.________ vom 24. Juli 2015 ein. Darin wird bestätigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen darauf angewiesen sei, dass der Beschwerdeführer bei ihr übernachte und sie betreue. Aus diesem Grund sei er seit 1972 bei ihr und übernachte seit drei Jahren immer bei ihr. Das ärztliche Schreiben stellt ein unzulässiges echtes Novum dar ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 ; 135 I 221 E. 5.2.4; je mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten. Sein Einwand, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass dazu gegeben, ein solches Schreiben einzureichen, ist nicht stichhaltig. Es ist nic ht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern er ein solches Schreiben nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können.

Abgesehen davon ist sein Einwand auch in der Sache unbegründet. Die Auswirkungen auf die nicht näher ausgeführte Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers können richtigerweise nicht dazu führen, dass bei der Strafzumessung die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt. Die Vorinstanz darf bei dieser Sachlage, ohne Bundesrecht zu verletzen, eine über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers verneinen. Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz plausibel und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend.

1.3.3. Weitere Rügen hinsichtlich der Strafzumessung erhebt der Beschwerdeführer nicht. Sowohl im Ergebnis als auch hinsichtlich des methodischen Vorgehens ist die vorinstanzliche Strafzumessung nicht zu beanstanden. Sie verletzt das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen nicht.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär