Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_747/2011 KI-generiert

Failure to Appear at Judicial Review Hearing Upheld

Geschäftsnummer 6B_747/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual who failed to attend a court hearing and subsequently had their request for judicial review dismissed by a higher court. The initial determination by the district court concluded that the individual had unexcused absences from the trial, leading to the case being closed. The individual challenged this decision, arguing issues regarding their ability to attend based on a medical certificate, but the higher court found no merit in the arguments presented. Additionally, the individual's situation regarding family responsibilities was considered insufficient to warrant the claim of legal violation. Ultimately, the higher court's dismissal of the complaint was upheld, and the individual was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Appear at Judicial Review Hearing Upheld: The initial determination by the district court concluded that the individual had unexcused absences from the trial, leading to the case being closed. The individual challenged this decision, arguing issues regarding their ability to attend based on a medical certificate, but the higher court found no merit in the arguments presented. Additionally, the individual's situation regarding family responsibilities was considered insufficient to warrant the claim of legal violation. Ultimately, the higher court's dismissal of the complaint was upheld, and the individual was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Gerichtliche Beurteilung Willkür Normenkontrolle Pflicht zum persönlichen Erscheinen Beweislosigkeit Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Entscheidungen auf medizinischem Gebiet fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The court decided not to enter into the substance of the appeal (non-admission) under this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_747/2011

Urteil vom 9. Dezember 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gerichtliche Beurteilung; Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Oktober 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Meilen hielt mit Verfügung vom 15. Juli 2010 fest, dass die Beschwerdeführerin einer Hauptverhandlung unentschuldigt fern geblieben sei, und schrieb das Verfahren als durch Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung erledigt ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben.

Die Vorinstanz führt aus, gemäss einem ärztlichen Zeugnis stehe fest, dass die Beschwerdeführerin für eine ungefähr einstündige Verhandlung problemlos verhandlungsfähig gewesen wäre (angefochtener Entscheid S. 7). Inwieweit diese Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwieweit für den vorliegenden Fall ein halber Tag hätte anberaumt werden müssen.

Das Bezirksgericht hatte zudem festgestellt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin spätestens drei Tage vor der Verhandlung erkrankt sei, was ihr genügend Zeit gegeben habe, seine Betreuung für die Zeit der Verhandlung zu organisieren (angefochtener Entscheid S. 6). Auch in diesem Punkt ist nicht ersichtlich, was gegen das Recht verstossen könnte. Wie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger im Arbeitsgesetz geregelt ist, ist für die Beurteilung der vorliegend interessierenden Frage ohne Belang.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn