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6B_746/2015 KI-generiert

Prosecutor's Refusal Challenge Dismissed for Untimely Appeal

Geschäftsnummer 6B_746/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against an alleged fraud, which the Zurich public prosecutor's office decided not to pursue on March 25, 2014. The individual then appealed this decision, but the Zurich Higher Court dismissed the appeal on June 30, 2015, citing a failure to meet the ten-day filing deadline. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision. However, the Federal Tribunal ruled that it would not entertain the appeal, as the individual did not adequately address the timeliness of their filing in their argument. The court also addressed the individual's request for free legal assistance, which was denied due to the lack of merit in the appeal, and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Prosecutor's Refusal Challenge Dismissed for Untimely Appeal: The individual then appealed this decision, but the Zurich Higher Court dismissed the appeal on June 30, 2015, citing a failure to meet the ten-day filing deadline. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision. However, the Federal Tribunal ruled that it would not entertain the appeal, as the individual did not adequately address the timeliness of their filing in their argument. The court also addressed the individual's request for free legal assistance, which was denied due to the lack of merit in the appeal, and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einreichung Säumnis der Staatsanwaltschaft Fristversäumnis Betrug nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal did not enter into the appeal (Nichtantreten) based on this procedural article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was dismissed based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_746/2015

Urteil vom 12. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juni 2015.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm am 25. März 2014 eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer sinngemäss eine Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 auf das Rechtsmittel nicht ein. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben.

Die Vorinstanz trat auf das Rechtsmittel nicht ein, weil der Beschwerdeführer dessen Frist von zehn Tagen nicht eingehalten hatte (Beschluss S. 4/5 E. 4.2). Mit der Frage der Fristwahrung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Folglich genügt seine Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach sich aus der Begründung ergeben muss, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Nachdem es gestützt auf die Haupterwägung der Vorinstanz beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat, befasst sich das Bundesgericht mit der Eventualerwägung der Vorinstanz und mit der materiellen Seite der Angelegenheit nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit er geltend macht, er sei nicht in der Lage, Kosten zu bezahlen (Beschwerde S. 4), ist das Vorbringen als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht belegt, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn