Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_746/2014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements

Geschäftsnummer 6B_746/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Court of the Canton of Valais for insult, property damage, assault, and multiple threats, resulting in a suspended fine of 60 daily rates. The individual appealed the conviction to the Federal Tribunal, seeking acquittal. Key points in the appeal included claims of inadequate legal representation and violations of personal rights, but the court found that the appeal lacked substantiating evidence and did not meet procedural requirements. Consequently, the court decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Justification Requirements: The individual appealed the conviction to the Federal Tribunal, seeking acquittal. Key points in the appeal included claims of inadequate legal representation and violations of personal rights, but the court found that the appeal lacked substantiating evidence and did not meet procedural requirements. Consequently, the court decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Beschimpfung, Sachbeschädigung, Drohung, Tätlichkeit etc Strafzumessung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids stichhaltige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit Ausstandsverfahren Urteile zur Prüfung der Gültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (nicht eingetreten) following the simplified procedure outlined in this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court ordered that the financial situation of the appellant be taken into account when determining the amount of the costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_746/2014

Urteil vom 22. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschimpfung, Sachbeschädigung, Drohung, Tätlichkeit etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 1. Juli 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte den Beschwerdeführer am 1. Juli 2014 wegen Beschimpfung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht einen Freispruch.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt, ist das Gesuch unzulässig. Vorliegend geht es nur um die Verurteilung vom 1. Juli 2014.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es schwierig sei, ohne Rechtsbeistand zu prozessieren. Dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerde ist indessen nicht zu entnehmen, dass er vor der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Folglich kann sich auch das Bundesgericht damit nicht befassen.

4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine "Persönlichkeitsrechte bezüglich persönlicher Integrität, intakter Intimsphäre und Schutz der Privatsphäre in keinster Art und Weise gewürdigt". Inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte, ist der Beschwerde indessen nicht zu entnehmen. Insoweit genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

5. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe den Kläger nie vorsätzlich angegriffen, sondern bloss seine Privatsphäre geschützt oder verteidigt. Indessen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit die Vorinstanz von einem offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgegangen wäre.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Analog zum Urteil 6B_581/2014 vom 15. August 2014 ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Höhe Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn