Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_745/2020 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Non-Payment of Court Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_745/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Zurich High Court on May 15, 2020. The appeal involved issues concerning compensation and reparation related to the dismissal of a criminal proceeding. The Federal Tribunal requested the complainant to pay a court fee advance of CHF 1,500 by July 13, 2020, to proceed with the appeal. The complainant refused to pay, citing reasons of being innocent and experiencing reduced income due to working part-time. Despite a reminder and an additional deadline provided by the Tribunal, the court fee was not paid, leading to the decision that the appeal would not be entertained due to non-compliance with the court's procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Non-Payment of Court Cost Advance: The appeal involved issues concerning compensation and reparation related to the dismissal of a criminal proceeding. The Federal Tribunal requested the complainant to pay a court fee advance of CHF 1,500 by July 13, 2020, to proceed with the appeal. The complainant refused to pay, citing reasons of being innocent and experiencing reduced income due to working part-time. Despite a reminder and an additional deadline provided by the Tribunal, the court fee was not paid, leading to the decision that the appeal would not be entertained due to non-compliance with the court's procedural requirements.

Schlagwörter

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Entschädigung und Genugtuung (Einstellung eines Strafverfahrens) Kostenvorschuss, Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Fristwahrung nachträglicher Rechtsvorschlag Sachbeschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as the procedural basis for the non-entry into the merits of the appeal due to failure to pay the security deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_745/2020

Urteil vom 2. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung und Genugtuung (Einstellung eines Strafverfahrens); Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Mai 2020 (UH200102-O/U/MUL).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juni 2020 (Poststempel) Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2020 an das Bundesgericht ein.

2. Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 13. Juli 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Die mit Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden.

3. Der Beschwerdeführer teilte am 13. Juli 2020 (Poststempel) mit, den Kostenvorschuss nicht zu zahlen, weil er unschuldig sei und Recht habe. Zudem arbeite er derzeit in Kurzarbeit und bekomme 80 % seines Gehalts.

4. Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2020 darauf hin, dass jede Partei, die das Bundesgericht anrufe, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu bezahlen habe ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Ein besonderer Grund, um vorliegend von einem Vorschuss abzusehen, sei seiner Eingabe vom 13. Juli 2020 nicht zu entnehmen. Es werde ihm daher mit separater Verfügung eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer weiter darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht eingehe ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Zudem machte es ihn ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er innert der gleichen Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG stellen könne.

5. Dem Beschwerdeführer wurde mit separater Verfügung vom 17. Juli 2020 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 17. August 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu zahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

6. Das Schreiben und die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2020 wurden mit Gerichtsurkunde versandt und konnten dem Beschwerdeführer zugestellt werden. Dieser reagierte darauf überhaupt nicht mehr. Der Kostenvorschuss wurde innert der Nachfrist und auch bis heute nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill