Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Admission of Traffic Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the appellant contested a decision by the cantonal court regarding a violation of traffic rules. The appellant had previously been fined and subsequently filed an appeal. However, the Federal Tribunal requested the appellant to pay a cost deposit for the appeal; despite being granted an extension, the appellant failed to make the payment. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to this noncompliance, leading to the imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Admission of Traffic Appeal: The appellant had previously been fined and subsequently filed an appeal. However, the Federal Tribunal requested the appellant to pay a cost deposit for the appeal; despite being granted an extension, the appellant failed to make the payment. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal due to this noncompliance, leading to the imposition of court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not entertained (non-entry) because the required security deposit was not paid, in accordance with this article.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_745/2014
Urteil vom 7. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juni 2014.
Erwägungen:
1. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 11. August 2014 nicht behauptet, Deutsch nicht zu verstehen (vgl. act. 10). Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass er seine Eingaben im kantonalen Verfahren in deutscher Sprache einreichte.
2. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte dieser mit, dass der verlangte Kostenvorschuss die im Strafverfahren verhängte Busse übersteige. Er werde den Kostenvorschuss nicht leisten, halte aber an der Beschwerde fest (act. 11). Am 29. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 15. September 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill