Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_744/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Discontinuation of Minor Property Damage/Theft Proceedings Due to Complainant's Retaliatory Violence

Geschäftsnummer 6B_744/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves allegations against a defendant who reportedly caused damage to a building while attempting to steal a plastic advertising bottle on August 8, 2010. The regional prosecuting authority decided to dismiss the case for damage and attempted theft on January 22, 2013, leading to an appeal that was rejected by the Bernese Court on June 12, 2013. The complainant contends that the incident was a serious act of vandalism with significant damage, while the authorities characterized it as a childish prank that did not cause substantial harm. Additionally, the complainant was previously convicted for a violent act against the defendant shortly after the alleged damage occurred, which played a role in the perception of the events. The complainant sought to appeal the decision to the Federal Court, yet failed to meet the necessary criteria for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 54 StGB, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Discontinuation of Minor Property Damage/Theft Proceedings Due to Complainant's Retaliatory Violence: The regional prosecuting authority decided to dismiss the case for damage and attempted theft on January 22, 2013, leading to an appeal that was rejected by the Bernese Court on June 12, 2013. The complainant contends that the incident was a serious act of vandalism with significant damage, while the authorities characterized it as a childish prank that did not cause substantial harm. Additionally, the complainant was previously convicted for a violent act against the defendant shortly after the alleged damage occurred, which played a role in the perception of the events. The complainant sought to appeal the decision to the Federal Court, yet failed to meet the necessary criteria for the appeal.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens (Sachbeschädigung) Sachbeschädigung Einstellung des Verfahrens Tätlichkeit versuchter Diebstahl Gewalt gegen Behörden Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision explicitly states that the appeal will not be entertained according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is cited to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_744/2013

Urteil vom 24. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, Postfach 2650, 3001 Bern,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Juni 2013 (BK 13 39 HAA).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe am 8. August 2010 beim Versuch, sich eine Plastikwerbeflasche anzueignen, das Dach und die Fassade eines Gebäudes beschädigt. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Diebstahlsversuchs am 22. Januar 2013 in Anwendung von Art. 54 StGB ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 12. Juni 2013 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BK 13 39 HAA). Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht sinngemäss, der Beschluss vom 12. Juni 2013 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner 2 zu verurteilen.

Die kantonalen Behörden gehen davon aus, dass es um einen dummen Lausbubenstreich gegangen sei, der keinen grossen Schaden verursacht habe. Zudem sei der Beschwerdegegner 2 unmittelbar nach der Tat und trotz sofortiger Kooperation Opfer eines gravierenden Aktes von Selbstjustiz durch den Beschwerdeführer geworden, der ihn getreten, gestossen, geschlagen und bedroht habe und dafür am 25. November 2011 denn auch verurteilt worden sei (Beschluss S. 2 E. 2 und S. 3 E. 3.3).

Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn ihn die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer stellt den Vorfall als heimtückischen rechtsradikalen Überfall und Vandalenakt dar, der einen erheblichen Schaden angerichtet habe. Er führt jedoch nicht aus, inwieweit die abweichenden Annahmen der kantonalen Behörden willkürlich im umschriebenen Sinn sein könnten. Ob wegen neuer Tatsachen im Kanton eine Revision des angefochtenen Entscheids angezeigt sein könnte, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.

Mit der Anwendung von Art. 54 StGB befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, weshalb sich dieses damit gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu befassen hat.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn