Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_743/2017 KI-generiert

Private Complainant v. Public Prosecutor's Office (Failure to Establish Standing for Appeal Regarding Alleged Radiation Torture)

Geschäftsnummer 6B_743/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against several people for alleged severe human rights violations described as "radiation torture." The complaint was submitted to the Regional Public Prosecutor's Office, which decided not to pursue the case, indicating no sufficient evidence of a specific crime. The individual appealed this decision, and the higher court made amendments to the prosecutor's records but ultimately dismissed the appeal. The complainant then approached the Federal Court, seeking the prosecution and punishment of the accused for various serious offenses. However, the court found that the complainant did not adequately substantiate his legal standing or specific claims for damages, leading to the rejection of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 LTF; Private Complainant v. Public Prosecutor's Office (Failure to Establish Standing for Appeal Regarding Alleged Radiation Torture): The individual appealed this decision, and the higher court made amendments to the prosecutor's records but ultimately dismissed the appeal. The complainant then approached the Federal Court, seeking the prosecution and punishment of the accused for various serious offenses. However, the court found that the complainant did not adequately substantiate his legal standing or specific claims for damages, leading to the rejection of his appeal.

Schlagwörter

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Willkür etc., Nichteintreten Menschenrechtsbedenken Strafanzeige Privatstrafklage Körperverletzung Beschwerdelegitimation Folterverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appeal was insufficiently reasoned regarding alleged violations of party rights.

Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon (no entry) based on this procedural rule.

Art. 64 LTF

The request for legal aid became moot because no costs were imposed.

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG

Cited in the reasoning to establish that the private prosecutor lacked standing to appeal on the merits of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_743/2017

Urteil vom 25. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (schwere Menschenrechtsverletzungen [Strahlenfolter]); Willkür etc., Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Mai 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. A.________ erstattete am 23. Januar 2017 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland gegen mehrere Personen Strafanzeige wegen "schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strahlenfolter) ". Er warf ihnen namentlich vor, sie hätten eine Wohnung in Biel gemietet, um sog. "Mikrowellen-Verbrechen" zu begehen.

Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 21. März 2017 nicht an die Hand mit der Begründung, aus den vom Strafkläger gemachten Schilderungen ergäben sich keine Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte Straftat.

Das Obergericht des Kantons Bern hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 16. Mai 2017 insofern teilweise gut, als es den Abschnitt "Beschuldigte Person" im Rubrum der Verfügung der Staatsanwaltschaft mit den Namen und Adressen der Beschuldigten ersetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Obergerichts an das Bundesgericht. Er verlangt die Verurteilung und Bestrafung der Beschuldigten. Die Straftatbestände der Folterknechte (Sadisten) umfassten weisse Folter, schwere Körperverletzungen, elektromagnetische Folter aus Distanz, TV-Sabotage etc.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zur Legitimation und zur Frage einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass er pauschal Schadenersatz und Genugtuung verlangt, genügt den strengen Begründungsanforderungen nicht. Welche Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführer im Einzelnen gegen die beschuldigten Personen geltend machen will, sagt er nicht. Um welche konkreten Ansprüche es gehen könnte, ist im Übrigen auch gestützt auf die Natur der Vorwürfe nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerde in der Sache nicht legitimiert.

3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht u.a. vor, seine Ansprüche auf gleiche und gerechte Behandlung, auf eine Beurteilung innert angemessener Frist, auf rechtliches Gehör sowie auf den Schutz von Treu und Glauben verletzt zu haben. Gleichermassen macht er eine Verletzung der Menschenwürde, der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Beschleunigungsgebots geltend. Nähere Ausführungen dazu bleibt er allerdings schuldig. Daraus ergibt sich folglich nicht, dass und inwiefern z.B. die gerichtliche Beurteilung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt sein könnte, ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör oder das Rechtsgleichheitsgebot vorliegen sollte oder seine Menschenwürde verletzt sein könnte. Seine Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill