Complainant Lacks Standing to Appeal Non-Prosecution of Police and Prosecutors.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed criminal complaints against police officers and prosecutors for charges including coercion, trespass, and abuse of office. The Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland declined to pursue the case, leading the individual to appeal this decision. The Cantonal Court of Bern subsequently dismissed the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the previous ruling be overturned and the case be taken up. However, the tribunal found that the individual lacked the legal standing to file such an appeal, as public law claims cannot be addressed in criminal proceedings and therefore did not allow the appeal to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 haftet, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Non-Prosecution of Police and Prosecutors: The Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland declined to pursue the case, leading the individual to appeal this decision. The Cantonal Court of Bern subsequently dismissed the appeal. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the previous ruling be overturned and the case be taken up. However, the tribunal found that the individual lacked the legal standing to file such an appeal, as public law claims cannot be addressed in criminal proceedings and therefore did not allow the appeal to proceed.
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KI-generiertUsed by the President to refuse to enter upon the appeal because the appellant lacked legitimacy.
Used to reject the request for free legal aid.
Used to determine the amount of court costs taking the appellant's financial situation into account.
Used to impose the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_742/2015
Urteil vom 27. August 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung, Amtsmissbrauch usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Juli 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete gegen Beamte der Kantonspolizei Bern sowie gegen drei Staatsanwälte Strafanzeige wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs und Amtsmissbrauchs. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren am 30. März 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 9. Juli 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 9. Juli 2015 sei aufzuheben und das Verfahren an die Hand zu nehmen.
2. Zum Antrag auf Löschung bzw. Vernichtung einer DNA-Probe kann sich das Bundesgericht nicht äussern. Diese Massnahme war nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz (vgl. Beschluss S. 3 E. 2.2).
3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_669/2015 vom 30. Juni 2015 mit Hinweis).
Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im Personalgesetz vom 16. September 2004 (BSG 153.01). Gemäss Art. 100 Abs. 1 haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen (Art. 102 Abs. 1). Ein Zivilanspruch gegen die Beschuldigten steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu. Folglich ist er zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 11) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn