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6B_741/2024 KI-generiert

Appeal Rejected for Failure to Meet Federal Supreme Court Appeal Requirements

Geschäftsnummer 6B_741/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. März 2024 zweitinstanzlich wegen Veruntreuung, begangen in der Zeit von März 2018 bis August 2018 in Bern zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Rejected for Failure to Meet Federal Supreme Court Appeal Requirements: März 2024 zweitinstanzlich wegen Veruntreuung, begangen in der Zeit von März 2018 bis August 2018 in Bern zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Schlagwörter

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Veruntreuung Nichteintreten Strafzumessung verspätete Einreichung von Urkunden Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Ergebnislose Ausschreibung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning justifying the non-admission of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 108 BGG

Used to rule on inadmissibility of the appeal due to lack of proper reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning justifying the non-admission of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_741/2024

Urteil vom 10. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

2. B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Boris Kreit,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Veruntreuung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. März 2024

(SK 23 195).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 22. März 2024 zweitinstanzlich wegen Veruntreuung, begangen in der Zeit von März 2018 bis August 2018 in Bern zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Dagegen richtet sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 16. September 2024 und 2. Oktober 2024 (Poststempel) an das Bundesgericht. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (

Art. 100 Abs. 1 BGG

) eingereichte Eingabe vom 2. Oktober 2024 ist samt Beilagen (Kontoauszug Bank C.________ und Bilanz) verspätet und damit unbeachtlich.

3. In seiner Eingabe vom 16. September 2024 kritisiert der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst, er werde im angefochtenen Urteil unzutreffend als langjähriger Geschäftsmann bezeichnet. Zudem habe die Vorinstanz zu seinen Lasten nicht alle Bankkonten der D.________ AG berücksichtigt. Er beantrage die Offenlegung des beruflichen Lebenslaufs mit Zeugnissen der vorherigen Schweizer Arbeitgeber und die Berücksichtigung sämtlicher Bankkonten der D.________ AG, insbesondere bei der Raiffeisenbank im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018. Daraus ergebe sich, dass die D.________ AG wesentlich mehr Einnahmen erzielt habe, als das Gericht berücksichtigt habe. Die notariellen Unterlagen mit rechtsgültig unterzeichneten Dokumenten zum Aktionärsbindungsvertrag und zur Wahl der Verwaltungsräte im Dezember 2018 würden als Beweis offeriert; der Notar der D.________ AG als Zeuge genannt.

4. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Die Bestimmungen von

Art. 95 ff. BGG

nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von

Art. 106 Abs. 2 BGG

(

BGE 140 III 264

E. 2.3 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (

Art. 97 Abs. 1 BGG

;

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

;

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (

BGE 141 IV 249

E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 39

E. 2.3.5;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

5. Die Beschwerde vom 16. September 2024 wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, die sich auf eine appellatorische Darlegung seiner Sicht beschränkt, kein langjähriger Geschäftsmann zu sein. Soweit er in der Folge eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Finanzlage der D.________ AG beanstandet, unterlässt er es, mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2). Insofern verkennt er, dass das Bundesgericht grundsätzlich keine Beweise abnimmt, keine Beweiserhebungen anordnet und keine Tatsachen feststellt, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat (vgl.

BGE 133 IV 293

E. 3.4.2; Urteile 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4.11; 6B_217/2023 vom 29. März 2023 E. 4). Weshalb vorliegend von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, wird vom Beschwerdeführer nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerde fehlt es offensichtlich an einer tauglichen Begründung (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

), weshalb darauf im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten ist.

6. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill