Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_741/2018 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court (Attempted Simple Assault and Compensation Denial)

Geschäftsnummer 6B_741/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A woman, referred to as the complainant, sought the Swiss Federal Tribunal's intervention to overturn a decision by the Zurich High Court, which concluded that she attempted simple assault but was in a state of incapacity at the time, thus invalidating any legal punishment. She contested the denial of a measure of reparation, asserting she was unjustly deemed the perpetrator rather than the victim, and questioned the quality and impartiality of the psychiatric evaluations upon which the court relied. Additionally, she argued for a minimal compensation to account for her lost quality of life over the past four and a half years. Her appeal was deemed unacceptable as it introduced new claims not previously made, such as seeking acquittal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; Complainant v. Cantonal High Court (Attempted Simple Assault and Compensation Denial): She contested the denial of a measure of reparation, asserting she was unjustly deemed the perpetrator rather than the victim, and questioned the quality and impartiality of the psychiatric evaluations upon which the court relied. Additionally, she argued for a minimal compensation to account for her lost quality of life over the past four and a half years. Her appeal was deemed unacceptable as it introduced new claims not previously made, such as seeking acquittal.

Schlagwörter

KI-generiert
Versuchte einfache Körperverletzung, Schuldunfähigkeit Genugtuung Versuch im Strafrecht Tätlichkeit schwerer Fall Einschüchterungsklage verfassungsmässige Anforderung Schadensersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used by the President to decide not to enter upon the appeal (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited as the legal basis for exempting the appellant from court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_741/2018

Urteil vom 28. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte einfache Körperverletzung, Schuldunfähigkeit; Genugtuung; Nichteintreten.

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. Juni 2018 (SB170409-/O/U/cwo).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragte dem Bezirksgericht Zürich am 24. März 2016 die Anordnung einer ambulanten, eventuell einer stationären Massnahme für die Beschwerdeführerin im Verfahren nach Art. 374 f. StPO.

Das Bezirksgericht stellte mit Urteil vom 12. Juli 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt habe, jedoch zum Tatzeitpunkt nicht schuldfähig gewesen sei. Von der Anordnung einer Massnahme sah es ab. Eine Genugtuung sprach es der Beschwerdeführerin nicht zu.

Die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 7. Juni 2018 die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils insofern fest, als von der Anordnung einer Massnahme abgesehen worden war. Wie das Bezirksgericht erkannte auch das Obergericht, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt hat (Urteilsdispositiv-Ziffer 1). Eine Genugtuung sprach es der Beschwerdeführerin nicht zu (Urteilsdispositiv-Ziffer 2).

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung der Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 2 des obergerichtlichen Urteils, ihre Freisprechung und die Ausrichtung einer Genugtuung. Sie bemängelt, es sei ihr zu Unrecht die Begehung der Tat zugerechnet worden. Sie sei nicht Täterin, sondern Opfer. Im Übrigen müsse die Qualität und Unabhängigkeit der Gutachten, auf welche das voreingenommene Obergericht sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit stütze, in Frage gestellt werden. Die Genugtuung, die sie verlange, sei minimal. Sie könne die verlorene Lebensqualität der vergangenen 4 ½ Jahre nicht ersetzen.

2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihren Beschwerdeeingaben nicht damit befasst, ist sie mit ihren Ausführungen von vornherein nicht zu hören.

Unzulässig ist, vor Bundesgericht neue Begehren zu stellen ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Vor Obergericht verlangte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass das zur Beurteilung stehende Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht keinen Straftatbestand erfülle. Um einen Freispruch ersuchte sie nicht. Folglich ist der vor Bundesgericht gestellte Antrag auf Freisprechung neu und damit unzulässig.

Im Übrigen kann offenbleiben, ob die infolge Schuldunfähigkeit nicht verurteilte Beschwerdeführerin die Zurechnung von tatbestandsmässig-rechtswidrigem Unrecht vor Bundesgericht überhaupt anfechten kann. Ihren Eingaben ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass und inwieweit das Obergericht in Bezug auf die ihr vorgeworfene Tat von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ausgegangen bzw. in Willkür im Sinne von Art. 9 BV verfallen sein könnte. Auf ihre Kritik, die nur vor einer ersten Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist nicht einzutreten. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin die Gutachten bezüglich Zustandekommen und Inhalt beanstandet und sie dem Obergericht überdies ohne weitere Ausführungen Voreingenommenheit vorwirft. Auch in Bezug auf die Frage der Genugtuung setzt sie sich nicht mit dem Obergerichtsurteil auseinander. Ihre Eingaben genügen damit den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill