Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_740/2021 KI-generiert

Convict Challenges Prison Sentence Commencement Date

Geschäftsnummer 6B_740/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant was previously sentenced by the Lucerne Cantonal Court to three years and three months of imprisonment for assault, with credit for 89 days already served in pre-trial detention. His appeal to the Federal Supreme Court was denied in 2020, and a subsequent request for revision was not considered. The Lucerne Cantonal Department of Corrections summoned him to begin serving his sentence on June 1, 2021. His administrative appeal was rejected by the Lucerne Department of Justice and Security, but the Cantonal Court partially granted a separate appeal, rescheduling the start date of his imprisonment to September 7, 2021. The complainant then filed a complaint with the Federal Supreme Court, challenging the enforcement of his prison sentence.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Convict Challenges Prison Sentence Commencement Date: His appeal to the Federal Supreme Court was denied in 2020, and a subsequent request for revision was not considered. The Lucerne Cantonal Department of Corrections summoned him to begin serving his sentence on June 1, 2021. His administrative appeal was rejected by the Lucerne Department of Justice and Security, but the Cantonal Court partially granted a separate appeal, rescheduling the start date of his imprisonment to September 7, 2021. The complainant then filed a complaint with the Federal Supreme Court, challenging the enforcement of his prison sentence.

Schlagwörter

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Vorladung in den Strafvollzug, Strafantritt Nichteintreten Beginn der Rechtswirkung Strafzumessung Vollstreckungsverfahren ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Verlängerung der Untersuchungshaft Strafanstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering judgment due to lack of proper reasoning and lack of grievance, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that, exceptionally, a cost order can be waived.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_740/2021

Urteil vom 28. Juni 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,

Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung in den Strafvollzug, Strafantritt; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 18. Mai 2021 (4H 21 6).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 19. August 2019 wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten (unter Anrechnung von 89 Tagen erstandener Untersuchungshaft). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 16. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_56/2020). Auf das eingereichte Revisionsgesuch trat das Bundesgericht am 3. Februar 2021 nicht ein (6F_21/2020).

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern lud den Beschwerdeführer mit Vollzugsbefehl vom 24. November 2020 zum Strafantritt der Freiheitsstrafe auf den 1. Juni 2021 vor. Die dagegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern am 11. Februar 2021 ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Kantonsgericht Luzern, das die erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 18. Mai 2021 teilweise guthiess und den Strafantritt - unter Weitergeltung der⁠ übrigen Anordnungen gemäss Vollzugsbefehl vom 24. November 2020⁠ - neu auf den 7. September 2021 ansetzte.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Gegenstand des Verfahrens kann nur der Strafantrittstermin sein. Insofern ergibt sich aus der Beschwerde nicht in einer Weise, die dem Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde, dass und inwieweit das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. So wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht praktisch wortwörtlich nur, was er bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hat (kantonale Akten, amtl. Beilage 1). Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil befasst er sich hingegen nicht im Geringsten. Im Übrigen ergibt sich, dass er vor Vorinstanz beantragt hat, den Strafantritt auf den 1. September 2021 anzusetzen (kantonale Akten, amtliche Beilage 11). Diesem Antrag ist die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nachgekommen. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer noch beschwert sein könnte.

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung und mangels Beschwer im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit diesem Entscheid werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill