Narcotics Act Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing and Defective Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a defendant challenged a ruling by the Cantonal Court concerning a conviction for multiple violations of drug laws, which resulted in a conditional fine and a financial penalty. The Cantonal Court upheld the initial sentence, prompting the defendant to file a complaint with the Federal Court, seeking to have the conviction not recorded in the criminal registry or made publicly accessible. However, the Federal Court found that the complaint was submitted late, did not meet the necessary legal requirements for justification, and ultimately decided not to accept the appeal on procedural grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB; Narcotics Act Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing and Defective Justification: The Cantonal Court upheld the initial sentence, prompting the defendant to file a complaint with the Federal Court, seeking to have the conviction not recorded in the criminal registry or made publicly accessible. However, the Federal Court found that the complaint was submitted late, did not meet the necessary legal requirements for justification, and ultimately decided not to accept the appeal on procedural grounds.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to formal deficiencies, as explicitly stated in the dispositive order number 1.
The request for free legal aid was denied in the dispositive order number 2 due to lack of prospect of success.
Reduced court costs were imposed on the appellant in the dispositive order number 3.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_740/2017
Urteil vom 9. August 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Art. 19 Abs. 1 BetmG ); Strafregistereintrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. Mai 2017.
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 3. Mai 2017 die ausschliesslich gegen die erstinstanzlich bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und eine Verbindungsbusse von Fr. 6'000.-- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel erhobene Berufung von X.________ ab.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, dass seine Verurteilung nicht im Strafregister eingetragen werde respektive dass der Eintrag nicht (öffentlich) sichtbar sei.
2. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. (Schriftliche) Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).
3. Das begründete Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2017 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist endete am Montag den 19. Juni 2017, so dass die Beschwerde verspätet ist. Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen "medizinischen Notfall" und legt ein ärztliches Attest bei, wonach er vom 17. Juni bis zum 7. Juli 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Inwieweit dies die Nichteinhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist entschuldigen soll, kann dahingestellt bleiben, da die Eingabe zudem nicht den Begründungsanforderungen genügt.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 88 f.). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Er verkennt zudem, dass der von ihm ausdrücklich akzeptierte Schuldspruch unabhängig von der Art und Höhe der ausgesprochenen Strafe von Gesetzes wegen im Strafregister zu vermerken ist (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB , Art. 9 lit. a der Verordnung über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999).
4. Auf die Beschwerde ist wegen formeller Mängel im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held