Failure to Yield and Unsafe Vehicle Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA case was brought before the Federal Tribunal concerning a traffic violation involving the failure to yield when merging into traffic and operating a vehicle in an unsafe condition. The individual contested a prior ruling by the Court of Appeal of Glarus, which had imposed a fine and a substitute prison sentence for these infractions. The petitioner argued that the facts as established by the previous court were incorrect and raised issues regarding evidence used during the proceedings. However, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked sufficient grounds and did not challenge the factual findings convincingly, ultimately deciding not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Failure to Yield and Unsafe Vehicle Appeal Dismissed: The individual contested a prior ruling by the Court of Appeal of Glarus, which had imposed a fine and a substitute prison sentence for these infractions. The petitioner argued that the facts as established by the previous court were incorrect and raised issues regarding evidence used during the proceedings. However, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked sufficient grounds and did not challenge the factual findings convincingly, ultimately deciding not to entertain the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision.
The request for legal aid was dismissed based on this provision.
Account was taken of the appellant's financial situation when setting the court costs.
Ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_740/2012
Urteil vom 7. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Glarus vom 28. September 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr und Führens eines Motorfahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand zu einer Busse von Fr. 280.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt wurde. Wie schon vor der Vorinstanz bemängelt er die Feststellung des Sachverhalts.
Die tatsächlichen Feststellungen können vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkürlich sind sie, wenn sie offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf appellatorische Kritik. So macht er z.B. unter Punkt 1 geltend, die Polizeiskizze, die ohne jeglichen Anhaltspunkt einfach aufgezeichnet worden sei, sage gar nichts aus. Er hat deren Richtigkeit indessen anlässlich der polizeilichen Einvernahme anerkannt (angefochtener Entscheid S. 5). Folglich kann das Abstellen auf die Polizeiskizze von vornherein nicht willkürlich sein. Im Übrigen hat die Vorinstanz begründet, aus welchem Grund sich der Sachverhalt so, wie ihn der Beschwerdeführer heute darstellt, nicht zugetragen haben kann (angefochtener Entscheid S. 5/6 lit. b). Was an dieser Beweiswürdigung willkürlich sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn