Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_74/2019 KI-generiert

Appeal on Refusal to Investigate Cyber-Attacks Inadmissible Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_74/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an individual challenging the decisions of the State Prosecutor's Office of Zofingen-Kulm and the Higher Court of the Canton of Aargau. The initial refusal to launch a criminal investigation stemmed from allegations of abuse of a telecommunication system, where the complainant accused unknown perpetrators of conducting cyberattacks, including telecommunication and acoustic attacks, allegedly using computer linguistic systems and artificial intelligence. The complainant claimed that such attacks could affect the bioelectric magnetic field of the body and involve both civilian and military telecommunication and energy weapon systems. The Higher Court dismissed the appeal, stating there was insufficient suspicion to warrant a criminal investigation. The Federal Tribunal, upon reviewing the appeal, noted that the complainant did not adequately address the Higher Court's reasoning or demonstrate any breach of federal law, leading to the decision to not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Refusal to Investigate Cyber-Attacks Inadmissible Due to Insufficient Substantiation: The initial refusal to launch a criminal investigation stemmed from allegations of abuse of a telecommunication system, where the complainant accused unknown perpetrators of conducting cyberattacks, including telecommunication and acoustic attacks, allegedly using computer linguistic systems and artificial intelligence. The complainant claimed that such attacks could affect the bioelectric magnetic field of the body and involve both civilian and military telecommunication and energy weapon systems. The Higher Court dismissed the appeal, stating there was insufficient suspicion to warrant a criminal investigation. The Federal Tribunal, upon reviewing the appeal, noted that the complainant did not adequately address the Higher Court's reasoning or demonstrate any breach of federal law, leading to the decision to not proceed with the case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Missbrauch einer Fernmeldeanlage) Nichteintreten Strafuntersuchung Beweislosigkeit Verneinung der Zuständigkeit Rechtssysteme ungenügende Gefährdung Säumnis der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not heard (no entry) because it did not meet the legal requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to dispense with imposing costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_74/2019

Urteil vom 4. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Missbrauch einer Fernmeldeanlage); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2018 (SBK.2018.274 / cb / va).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 11. September 2018 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand nahm und das Obergericht des Kantons Aargau eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2018 abwies.

Das Bundesstrafgericht leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde, es sei die Zuständigkeit des Bundes schriftlich zu bestätigen. Die zuständigen Bundesbehörden (Bundesanwaltschaft, Bundespolizei, Armee) seien zu verpflichten, den kriminellen Fernmeldebetrieb unverzüglich einzustellen und die bundesrechtliche Strafuntersuchung ordentlich zu eröffnen.

2. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Folglich muss kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden.

3. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. November 2018 legitimiert ist.

4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. ; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.).

5. Der Beschwerdeführer wirft einer unbekannten Täterschaft im Wesentlichen Cyberattacken (Fernmeldeattacken, Akustikattacken) vor. Zum Einsatz kämen computerlinguistische Systeme und künstliche Intelligenz. Im Extremfall könne das bioelektrische Magnetfeld des Körpers energetisch direkt angegriffen werden. Solche Waffen würden stufenweise und systematisch im Verbund eingesetzt. Zur Signalverbreitung würden sowohl zivile Fernmeldeanlagen missbraucht als auch militärische Fernmelde- und Energiewaffensysteme zugeschaltet. Täterin sei eine kriminelle Organisation mit politischem Motiv. Das Obergericht legt im angefochtenen Entscheid dar, dass und weshalb sich keinen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinreichenden Tatverdacht dartun lässt und das Strafverfahren daher nicht an die Hand zu nehmen ist. Es legt auch dar, dass und weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zuständig und eine weitergehende Zuständigkeitsprüfung nicht vorzunehmen ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts zu Unrecht nicht auseinander und zeigt nicht auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen könnte. Seine Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill