Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_74/2015 KI-generiert

Appellant v. Canton on Community Service Default and Legal Aid Denial

Geschäftsnummer 6B_74/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who faced penalties for traffic violations that were converted into community service hours. Due to repeated delays in executing the community service and missed appointments, the authorities notified him that the service must commence or a substitute prison sentence would be requested. Eventually, the execution of the community service was deemed futile, leading to the dismissal of his appeal. The subsequent complaint against this decision was not considered by the administrative court as the individual failed to provide a relevant submission. The case escalated to a higher court where the individual sought to challenge the administrative court's ruling and requested legal assistance, which was also denied. The court ultimately did not engage with the appeal, citing the lack of a demonstrable error in the initial decision and the individual's capability to represent himself.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appellant v. Canton on Community Service Default and Legal Aid Denial: Due to repeated delays in executing the community service and missed appointments, the authorities notified him that the service must commence or a substitute prison sentence would be requested. Eventually, the execution of the community service was deemed futile, leading to the dismissal of his appeal. The subsequent complaint against this decision was not considered by the administrative court as the individual failed to provide a relevant submission. The case escalated to a higher court where the individual sought to challenge the administrative court's ruling and requested legal assistance, which was also denied. The court ultimately did not engage with the appeal, citing the lack of a demonstrable error in the initial decision and the individual's capability to represent himself.

Schlagwörter

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Einstellung gemeinnützige Arbeit unentgeltliche Rechtspflege Festsetzung der Busse behördliche Säumnis Freiheitsstrafe Konkursbegehren Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 64 BGG

The Tribunal dismissed the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_74/2015

Urteil vom 26. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung gemeinnützige Arbeit,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,

vom 12. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Statthalteramt des Bezirks Zürich büsste den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 26. Juli 2012 und 11. März 2013 wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit Fr. 900.-- und Fr. 800.--. Mit Nachentscheiden vom 7. Juni 2013 wandelte es die Bussen in 36 und 32 Stunden gemeinnützige Arbeit um. Nachdem am 19. Februar 2014 der Vollzug von weiteren acht Stunden gemeinnütziger Arbeit angeordnet wurde, war eine Arbeitsleistung von insgesamt 76 Stunden zu erbringen.

Da der Vollzug immer wieder verschoben worden war und der Beschwerdeführer überdies Termine nicht wahrnahm, teilte ihm das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit, der Vollzug müsse am 2. April 2014 beginnen, andernfalls die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe beantragt werde. Am 6. Mai 2014 stellte das Amt den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit schliesslich ein, weil er als aussichtslos erschien. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 6. August 2014 ab.

Auf eine Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. November 2014 nicht ein, weil der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keine Eingabe eingereicht hatte, die sich nur im Entferntesten mit den Erwägungen der Direktion auseinandersetzte. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Erstreckung der Beschwerdefrist wurden abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2014 sei aufzuheben. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand sei stattzugeben.

2. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellt die Vorinstanz fest, da sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu äussere, inwieweit er den angefochtenen Entscheid für rechtswidrig hält, könne sie nicht beurteilen, ob die Beschwerde aussichtslos erscheine. Wie indessen bereits in einer Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2014 festgehalten werde, könne aufgrund der sachlich und korrekt verfassten Eingaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er alles andere als prozessual unbeholfen ist und es ihm deshalb ohne Weiteres möglich gewesen wäre, seine Beschwerde zumindest summarisch zu begründen, so dass über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte befunden werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die von ihm eingereichten Arztzeugnisse nicht aussagekräftig seien, da ihm ohne weitere Begründung eine Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit attestiert werde. Obwohl die Vorinstanz ihn auf diesen Mangel hinwies und ein detailliertes Zeugnis verlangte, reichte er erneut ein Attest vom 31. Oktober 2014 ein, welches jede Begründung vermissen lässt (Verfügung S. 4/5 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer bemängelt vor Bundesgericht nur, die Vorinstanz habe "die eingereichten ärztlichen Zeugnisse offensichtlich fehlinterpretiert" (Beschwerde S. 2). Er legt jedoch nicht dar, inwieweit die Interpretation der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein soll. Das von ihm vor Bundesgericht eingereichte Zeugnis datiert vom 14. Januar 2015 und stellt deshalb ein unzulässiges Novum dar ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Die weitere Feststellung der Vorinstanz, dass er prozessual nicht unbeholfen ist, stellt er nicht in Abrede. Es mag nur angemerkt werden, dass auch die Eingabe vor Bundesgericht klar, deutlich und korrekt abgefasst ist. Da der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwieweit der angefochtene Entscheid fehlerhaft wäre, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Davon, dass eine Verbeiständung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig wäre, kann angesichts seiner klaren, deutlichen und grundsätzlich korrekt abgefassten Beschwerde nicht die Rede sein. Weil er seine Behauptung, Sozialhilfe zu beziehen, nicht belegt, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn