Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_74/2014 KI-generiert

Criminal Fee Reduction Appeal: Disproportionate Legal Costs for Minor Offenses

Geschäftsnummer 6B_74/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted of property damage and other offenses, resulting in a conditional fine and additional penalties. Following the conviction, the individual appealed the decision on the grounds of violated defense rights, leading to the appellate court overturning the original judgment and ordering a new trial. The appellate court also awarded the individual compensation for legal fees related to the appeal. The individual later contested the amount of compensation granted, seeking a higher amount than awarded. The dispute centered on the adequacy of the legal fees claimed for the appeal process and the associated defense work.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Fee Reduction Appeal: Disproportionate Legal Costs for Minor Offenses: Following the conviction, the individual appealed the decision on the grounds of violated defense rights, leading to the appellate court overturning the original judgment and ordering a new trial. The appellate court also awarded the individual compensation for legal fees related to the appeal. The individual later contested the amount of compensation granted, seeking a higher amount than awarded. The dispute centered on the adequacy of the legal fees claimed for the appeal process and the associated defense work.

Schlagwörter

KI-generiert
Kürzung der Parteientschädigung rechtliches Gehör Herabsetzung der Busse Anwaltskosten Anspruch auf rechtliches Gehör Straftaten gegen das Vermögen Verteidigungskosten Komplexität des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the federal proceedings because the appeal was dismissed.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

The right of the appellant to compensation for expenses incurred for the appropriate exercise of his procedural rights in the appeal proceedings is the core issue being affirmed/reviewed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (83)

CA.2025.40 (2026-06-24)
Attorney Fee Appeal in Defense Representation
«…nn (Urteile des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2016 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs Der Berufungsführer rügt eine Verletzung des r…»
BB.2025.84 (2026-03-24)
Discontinued Money Laundering Proceedings: Award for Defense Costs Increased, Compensation for Losses Denied
«…es Bun- desstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018…»
CN.2025.6 (2025-12-07)
Appellate Court Adjusts Defense Counsel Fees for Excessive Time Spent
«…rteile des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1; 6B_336/2014 vom 6. Februar 2016 E. 2.2; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). -7- 3. Prozessuale Einwände 3.1 In formell…»
SST.2025.182 (2025-10-15) · ag
Defense Counsel Fee Award Reduction
«…ang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil -5- des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen…»
BB.2024.141 (2025-09-10)
Discontinued Proceedings: Compensation for Defense Costs Limited
«…es Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2…»
WBE.2024.443.WBE.202 (2025-05-21) · ag
Inmate's Appeals Regarding Transfer, Damages, and Treatment Termination Dismissed
«…g der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, Erw. 1.3.2). Was den mutmasslichen Aufwand des Rechtsvertreters betrifft, sind die in einem Verfahre…»
BB.2024.128 (2025-04-22)
Prosecutor's Cost Award Overturned for Lack of Established Facts
«…es Bundesstrafgerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 6.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.3.2; siehe auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.198 vom 14. Februar 2018 E. 2…»
WBE.2024.427 (2025-03-31) · ag
Legal Representative's Partial Success in Social Assistance Fee Appeal
«…r massgeben- den gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt wer- den dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014, Erw. 1.3.2). Einen Anspruch auf Stellungnahme zu beabsichtigten Kürzun- gen einer Honorarnote sieht a…»
SK2 2024 45 (2024-11-05) · gr
Limited Liability Company v. Prosecutor Regarding Post-Dismissal Legal Fee Compensation
«…gen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (vgl. statt vieler BGer 6B_129/2016 v. 2.5.2016 E. 2.2 und 6B_74/2014 v. 7.7.2014 E. 1.4.2). Grundsätzlich hat sich der vom Verteidiger zu betreibende Aufwand in Fällen, welche aus juristis…»
P1 24 41 (2024-10-17) · vs
Appeal of Acquittal for Property Damage Upheld
«…sse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bundesgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). 5.3.2 Vorliegend bezieht sich der Freispruch auf ein Antragsdelikt (vgl. Art. 144 Abs. 1 S…»
P1 23 115 (2024-07-09) · vs
Acquittal Upheld Due to Immutability of Indictment
«…sse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bundesgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). 4.3 4.3.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 3) ist z…»
P1 23 134 (2024-06-11) · vs
Appellate Decision on Negligent Arson and Foreseeability of Dog-Caused Fire
«…e verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bun- desgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). 4.3 4.3.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 - 6) ist zu b…»
P1 23 74 (2024-06-07) · vs
Prosecutor and Accused Appeals in Sexual Offenses Case Involving Dual Claimants
«…e verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Bun- desgerichtsurteil 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). 6.3 6.3.1 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 10 - 11) ist zu…»
SST.2023.151 (2024-05-31) · ag
Sexual Harassment vs. Sexual Acts with a Child: Conviction Overturned
«…tnisse verfügt und seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen…»
BS 2023 108 (2024-05-27) · zg
Appeal Against Reduced Compensation for Legal Representation Following Dismissal of Fraud Proceedings
«…deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). Dessen Bemühungen müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen u…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_74/2014

Urteil vom 7. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn , Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kürzung der Parteientschädigung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. November 2013.

Sachverhalt:

A. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte X.________ am 25. März 2013 wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (Trunkenheit und unanständiges Benehmen) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Es verpflichtete ihn überdies zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 210.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 800.--.

Der Beschwerdeführer hatte unmittelbar vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Rechtsanwältin Eveline Roos mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Ihrem Verschiebungsgesuch wurde nicht stattgegeben, so dass der Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vertreten war.

B. Auf Berufung von X.________ hob das Obergericht des Kantons Solothurn am 27. November 2013 das Urteil wegen Verletzung der Verteidigungsrechte auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Amtsgericht Solothurn-Lebern zurück. Es sprach X.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'558.-- zu.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, es sei ihm für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'530.80 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur neuen Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist die Höhe der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Berufungsverfahren. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über Fr. 4'530.80 (Honorar Fr. 4'139.20, Barauslagen Fr. 56.--, MwSt. Fr. 335.60) ein. Das geltend gemachte Honorar beruht auf einem Zeitaufwand von 16.58 Stunden zu Fr. 250.--, der sich im Wesentlichen aus zwei Positionen zusammensetzt: 1.25 Stunden für "Studium Urteilsbegründung und Akten, Strategie" sowie - verteilt auf mehrere Tage - insgesamt 15.33 Stunden für "Berufungsbegründung".

Die Vorinstanz erachtete den für die Berufungsbegründung in Rechnung gestellten Aufwand als zu hoch, kürzte ihn um rund die Hälfte auf acht Stunden und sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für einen Gesamtaufwand von 9.25 Stunden zu.

1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz komme ohne nähere Begründung zum Ergebnis, die Verteidigung hätte die Berufungsbegründung in acht Stunden verfassen müssen. Woher diese Referenzgrösse stamme, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz übersehe, dass die Verteidigung sich neben der Frage der Rückweisung wegen Verletzung der Verteidigungsrechte eventualiter auch zur Sache habe äussern müssen, was den Hauptaufwand ausmache. Hinzu komme, dass der Verteidigung vor der Kürzung der Honorarnote keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz begründet die Festsetzung der Parteientschädigung zwar knapp, jedoch genügend. Sie erachtet den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsbegründung als unangemessen hoch und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Arbeit in erheblich kürzerer Zeit hätte geleistet werden können. Damit war es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die Tragweite des Entscheids zu erfassen und ihn in voller Kenntnis der Sache an eine höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

1.3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Verteidigung vor einer allfälligen Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Festsetzung der Parteientschädigung erfolgt von Amtes wegen in Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, welche als bekannt vorausgesetzt werden dürfen.

1.4.

1.4.1. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist in grundsätzlicher Hinsicht unbestritten.

1.4.2. Zu entschädigen ist nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen ( BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1329 Ziff. 2.10.3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann.

Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist ( BGE 138 IV 197 E. 2.3.6). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.4.3. Im vorinstanzlichen Berufungsverfahren war über ein erstinstanzliches Urteil zu entscheiden, welches sich auf einen einzigen, klar umrissenen Anklagesachverhalt bezog und mit welchem der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das kantonale Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt wurde. Überdies wurde er verpflichtet, der Privatklägerschaft eine Schadenersatzzahlung von Fr. 210.-- und dem Staat die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen.

Auch wenn bei dieser Ausgangslage nicht gesagt werden kann, der Beizug einer Verteidigung sei nicht angemessen gewesen, musste sich in Berücksichtigung der zur Diskussion stehenden Interessen - geringer Tatvorwurf, fehlende tatsächliche oder rechtliche Komplexität, geringfügige Sanktion und Kostenfolgen - und der vereinfachten Verfahrensform der Verteidigungsaufwand auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass beschränken. Nachdem der Beschwerdeführer die Berufung erklärt hatte, stand bereits fest, dass die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Teilnahme am Verfahren verzichtete und die Berufung im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. Neben der Instruktion durch den Mandanten sowie dem Studium der Verfahrensakten und der Rechtslage, die von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung separat berücksichtigt wurden, verblieb nur noch die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Darin setzte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf rund 1 1/2 Seiten mit der Verletzung der Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren und auf weiteren rund 5 1/2 Seiten mit der Beweiswürdigung auseinander.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Würdigung des Bagatellcharakters des Tatvorwurfs, der sich bei einem Schuldspruch ergebenden rechtlichen Konsequenzen sowie der Verfahrensart den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsbegründung von 15.33 Stunden als "unangemessen hoch" und damit den konkreten Verhältnissen nicht angemessen erachtet hat. Die von ihr vorgenommene Kürzung auf acht Stunden liegt jedenfalls innerhalb des ihr zustehenden Ermessensbereichs.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held