Appeal Dismissed for Lack of Standing in Unlawful Appropriation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant contesting a previously rendered judgment that acquitted an individual accused of wrongful appropriation. The complainant argued against the acquittal and sought the return of a vehicle related to the case; however, the court determined that the complainant lacked standing to appeal because he did not meet the necessary criteria for victim status as defined by relevant legal statutes. Consequently, the court did not address the majority of the complainant's requests and ultimately decided not to entertain the appeal. The complainant was also ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 137 Ziff. 2 StGB, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Standing in Unlawful Appropriation Case: The complainant argued against the acquittal and sought the return of a vehicle related to the case; however, the court determined that the complainant lacked standing to appeal because he did not meet the necessary criteria for victim status as defined by relevant legal statutes. Consequently, the court did not address the majority of the complainant's requests and ultimately decided not to entertain the appeal. The complainant was also ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the procedure based on this article because it did not meet the requirements for admissibility.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_74/2008 /bri
Urteil vom 3. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unrechtmässige Aneignung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich zur Hauptsache dagegen, dass eine vom Beschwerdeführer der unrechtmässigen Aneignung beschuldigte Person freigesprochen wurde (Beschwerde S. 1 lit. a und b). Soweit die Anträge 1 - 10 (Beschwerde S. 2) zu einem grossen Teil nicht den angefochtenen Entscheid betreffen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen ergeben sich im Übrigen aus Art. 81 Abs. 1 BGG . Die Staatsanwaltschaft war am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb kein Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde durch die angezeigte Tat nicht unmittelbar in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt, weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und deshalb auch nicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Die unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht ist zwar ein Antragsdelikt ( Art. 137 Ziff. 2 StGB ), aber es geht dem Beschwerdeführer nicht um das Strafantragsrecht gemäss Art. 30 ff. StGB als solches, weshalb Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nicht zur Anwendung kommt. Ansonsten ist der Geschädigte zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ). Die Vorinstanz ist schliesslich auf den Antrag des Beschwerdeführers, ein Fahrzeug herauszugeben, nicht eingetreten, weil die beschuldigte Person freizusprechen war (Dispositiv Ziff. 2). Zwar stellt der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt einen Antrag (Beschwerde S. 1 lit. c), aber er legt nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit Recht verletzten soll, weshalb die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn