Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_738/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction and Sentence for Major Cocaine Trafficking

Geschäftsnummer 6B_738/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted by a second-instance court for violations of a drug law, specifically for acquiring, facilitating, and attempting to import a substantial quantity of cocaine over several months in 2009. Initially sentenced to a term of 7 years and 6 months imprisonment, the individual contested the conviction, claiming that the facts were misrepresented and that the court's assessment was arbitrary. The individual sought to have the judgment overturned and called for a review of the case, arguing that mitigating factors were not properly considered in the sentencing. The appeal was raised against the decision of the higher court, primarily challenging the factual determination and the appropriateness of the imposed sentence.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Conviction and Sentence for Major Cocaine Trafficking: Initially sentenced to a term of 7 years and 6 months imprisonment, the individual contested the conviction, claiming that the facts were misrepresented and that the court's assessment was arbitrary. The individual sought to have the judgment overturned and called for a review of the case, arguing that mitigating factors were not properly considered in the sentencing. The appeal was raised against the decision of the higher court, primarily challenging the factual determination and the appropriateness of the imposed sentence.

Schlagwörter

KI-generiert
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Strafzumessung Strafzumessung wegen Drogenhandels Betäubungsmittelgesetz Gefängnisstrafe Vollzug von Freiheitsstrafen Justizirrtum Beschränkungen unterliegende Stoffe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the appellant's strained financial situation be considered when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the federal court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (57)

SST.2024.20 (2025-01-10) · ag
Qualified Drug Trafficking and Fencing Conviction Upheld, Sentence Increased
«…obleme geplagt haben (UA act. 220), in erster Linie aus monetären Motiven gehandelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Verschuldens- erhöhend ist so…»
SK.2023.23 (2024-05-15)
Gambia Ex-Official Convicted of Crimes Against Humanity
«…es Verhalten in der Untersuchungshaft (Urteile des Bundesgerichts 6B_560/2018 vom 13. August 2018 E. 3.6 m.H.; 6B_738/2014 vom 25. Febru- ar 2015 E. 3.4; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6, 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014…»
SST.2023.137 (2024-05-03) · ag
Qualified Drug Trafficking Conviction Upheld
«…n, dass der Beschuldigte aus monetären Motiven gehandelt hat und einen Profit angestrebt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Er unterlag einer Lohnpfändun…»
SST.2023.129 (2024-04-12) · ag
Fraud, Embezzlement, Mismanagement, and Forgery Conviction
«…ikte verübt. Beides darf jedoch erwartet werden und ist grundsätzlich neutral zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2014 vom 3…»
SST.2022.196 (2023-09-28) · ag
«…2023), was jedoch keine besondere Leistung darstellt und deshalb neutral zu werten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010 E. 5.4). Gegen ein grundsätzliches Wohlverhalten des Beschuldi…»
SST.2022.267 (2023-09-19) · ag
Fraud, Impersonation, and Drug Convictions Upheld, Coercion Overturned
«…vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.3; - 37 - 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Auch sein Alter führt nicht zur Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil…»
SST.2022.242 (2023-08-29) · ag
Defendant's Conviction for Theft, Property Damage, and Trespassing Upheld on Appeal
«…(vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom - 15 - 14. Februar 2012 E. 9.3; 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4), zumal er bereits heute von diesen getrennt lebt. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich,…»
SST.2022.164 (2023-05-16) · ag
*State v. Johnson* - Simple Assault conviction upheld, self-defense claim rejected due to witness credibility issues.
«…Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 m.w.H.). Insgesamt wirkt sich somit die Täterkomponente neutral aus. Der Strafmilderungsgr…»
SST.2022.137 (2023-03-16) · ag
Street Race Conviction Upheld
«…Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.3; 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, womit sich die Täterkomponente im…»
SST.2022.161 (2023-03-14) · ag
Child Pornography Conviction Upheld, Sentence Increased
«…halten (act. 1) seit der Tat stellt keine besondere Leistung dar und ist neutral zu werten (Urteil des Bundes- gerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 m.w.H.). Hingegen zeigte sich der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz (act. 556 f. und 565)…»
6B_691/2022 (2022-10-17)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Aggravated Drug Offenses, Criminal Organization Membership, and Money Laundering
«…igkeit zu Recht neutral ( BGE 136 IV 1 E. 2.4). Gleiches gilt für sein Wohlverhalten im Strafvollzug (vgl. dazu Urteil 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz, dass er keine Berufsausbi…»
SST.2021.269 (2022-08-09) · ag
Privacy Violation Conviction Upheld, Trespass Dismissed
«…neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Dasselbe gilt für das Wohlverhalten seit der Tat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Der Beschuldigte hat zwar von Anfang an unumwunden zugegeben, dass er in die Garage hinei…»
SST.2022.50 (2022-06-22) · ag
Prosecutor's Authority Over Blood Test Limited; Speedy Trial Violation Noted
«…s zweiten Kindes geworden ist, begründet für sich alleine keine erhöhte Strafempfindlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren, weshalb sich die Tät…»
SB210242 (2022-06-10) · zh
Appellate Review of Sentence Length and Deportation for Multiple Offenses with Focus on Post-Conviction Rehabilitation
«…ände, da familiäre Gründe grundsätzlich nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit führen (Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015, E. 3.4; 6B_1036/2018 vom 28. November 2018, E. 3.6; 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016, E. 1.5.3). Die…»
SST.2022.17 (2022-03-31) · ag
Sexual Assault and Property Damage Conviction Appeal
«…egel keine besondere Leis- tung darstellt und somit grundsätzlich neutral zu werten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2014 vom 3…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_738/2014

Urteil vom 25. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 5. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 5. Juni 2014 zweitinstanzlich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 457 Tagen.

Dem Urteil liegt folgender, teilweise bestrittener Sachverhalt zugrunde:

X.________ wird vorgeworfen, zwischen März und Dezember 2009 insgesamt 6'438 Gramm Kokain erworben, vermittelt bzw. Anstalten zu dessen Einfuhr und/oder Erwerb getroffen zu haben.

B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Rechtsschrift u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten. Das Rechtsbegehren, wonach das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen sei, genügt für sich allein den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_174/2014 vom 17. Juli 2014 E. 1). Nach der Rechtsprechung reicht ein kassatorisches Begehren aus, soweit sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird ( BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; Urteile 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 2.1 und 6B_174/2014 vom 17. Juli 2014 E. 1). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und das Willkürverbot sowie den Grundsatz in dubio pro reo verletzt.

2.2. Die Vorinstanz erachtet die Anklagevorwürfe als erstellt. Unter Verweis auf das ausführlich begründete erstinstanzliche Urteil würdigt sie insbesondere die aufgezeichneten Telefongespräche. Daraus gehe trotz der verwendeten Codewörter hervor, dass es sich nicht um unverfängliche Gespräche handle, sondern über Drogen gesprochen werde. Entgegen seiner Darstellung habe der Beschwerdeführer als Bindeglied zwischen Lieferanten und Zwischenhändlern fungiert sowie über Entscheidkompetenz verfügt. Die Vorinstanz wertet das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, der im Rahmen der Einvernahmen mehrfach von sich aus Geständnisse abgelegt und später widerrufen habe, ebenfalls als Indiz für seine Täterschaft. Er habe sich auch bei den zwei nicht mehr bestrittenen Anklagevorwürfen entsprechend verhalten. Schliesslich belasteten ihn die Aussagen eines Mitbeschuldigten, die festgestellten Standorte der überwachten Telefone sowie der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer bestrittenen Drogengeschäfte zeitlich, örtlich und von der Vorgehensweise her mit den eingestandenen Delikten übereinstimmten.

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ( BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 ; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu ( BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen. Er setzt sich nicht detailliert mit dem angefochtenen Entscheid sowie dem erstinstanzlichen Urteil, auf welches die Vorinstanz verweist, auseinander und zeigt nicht auf, dass und inwiefern Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein sollen. So bringt er beispielsweise vor, er habe mit verschiedenen in den Drogenhandel involvierten Personen bloss unverfängliche Telefonate geführt, ohne sich der Hintergründe und der sich daraus ergebenden Handlungen bewusst zu sein. Ferner habe er bei den zwei eingestandenen Fällen - insgesamt werden ihm zwölf strafbare Handlungen zur Last gelegt - lediglich Kurierdienste geleistet. Er habe weder die finanziellen Möglichkeiten noch die dafür benötigte Zeit gehabt, die ihm vorgeworfenen Delikte zu begehen und die ihm zugeschriebene Rolle auszufüllen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Willkür weder explizit rügt noch darlegt, erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

2.5. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde zudem, soweit der Beschwerdeführer eine falsche rechtliche Würdigung rügt und geltend macht, sein Tatbeitrag sei lediglich als Gehilfenschaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer legt seiner Rüge eigene Sachverhaltsdarstellungen zugrunde oder macht auch in diesem Zusammenhang geltend, der vorinstanzliche Sachverhalt sei nicht erstellt. Inwiefern die Qualifikation seiner Rolle als Bindeglied zwischen Lieferanten und Zwischenhändlern ausgehend von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG ) falsch sein soll, begründet er nicht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten sei unangemessen. Die Vorinstanz gewichte seine Rolle sowie sein Verschulden falsch und berücksichtige die Strafmilderungsgründe gemäss Art. 25 StGB zu Unrecht nicht. Die Vorinstanz würdige auch die Täterkomponenten nicht korrekt. Schliesslich sei die ihm auferlegte Strafe im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen zu hoch.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer von einem Sachverhalt ausgeht, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz abweicht (vgl. E. 2), ist darauf nicht einzutreten.

3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).

3.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gericht ist zudem grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Es kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil, S.17 ff. E. 4).

Die verschuldenserhöhende Berücksichtigung der rein monetären Gründe, aus denen der nicht kokainabhängige Beschwerdeführer über mehrere Monate hinweg einen intensiven Drogenhandel betrieb, ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Zu Recht verneint die Vorinstanz eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers. Eine solche kann nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 zum dritten Mal Vater geworden ist, begründet für sich alleine keine erhöhte Strafempfindlichkeit.

Das Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar, weshalb die Vorinstanz diesen Umstand neutral werten durfte (vgl. Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Gleiches gilt für das angeführte korrekte Verhalten während der Untersuchungshaft (Urteil 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, stellt die dem Beschwerdeführer auferlegte Meldepflicht eine Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft dar (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO ). Dass er dieser nachkommt, stellt ebenfalls keine besondere Leistung dar und kann nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen sodann nicht, wenn sie das Vorleben des Beschwerdeführers und insbesondere seine Arbeitstätigkeit nicht strafmindernd würdigt.

Schliesslich ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsurteilen keine bundesrechtswidrige Strafzumessung der Vorinstanz. Wie diese zu Recht festhält, führt der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachgericht vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Eine aus unterschiedlichen Gewichtungen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1 ff. S. 193 ff.; 120 IV 136 E. 3a S. 144; je mit Hinweisen). Dass das Obergericht Luzern im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten einen Mittäter allenfalls milder bestraft hat, ändert daran nichts, zumal dieser gemäss der Vorinstanz eine tiefere hierarchische Stellung innehatte.

3.5. Die vorinstanzliche Strafzumessung hält insgesamt vor Bundesrecht stand. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten ist zwar hoch, aber nicht unhaltbar hart. Sie hält sich bei einer Gesamtbetrachtung noch innerhalb des sachgerichtlichen Ermessens.

4. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Nachdem die Beschwerde hinsichtlich der Strafzumessung abzuweisen ist und es bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten bleibt (E. 3), entfällt die Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzugs aus objektiven Gründen ( Art. 43 Abs. 1 StGB ).

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer