Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_737/2019 KI-generiert

Appeal Regarding Non-Initiation of Criminal Investigation on Extortion Rejected for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_737/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a complainant filed a criminal complaint on November 10, 2016, against a company for alleged threat, coercion, extortion, and defamation after being subjected to an unjustified debt enforcement action. The complaint was initially not pursued by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office. The complainant later requested a reopening based on a June 28, 2018 ruling by the Affoltern District Court, which found the company's claim abusive. The prosecutor's office still refused to open an investigation, and this decision was upheld by the Zurich Cantonal Court on May 15, 2019. The complainant argued that the abusive debt enforcement affected his employment prospects, making it difficult to secure jobs due to industry regulations about financial stability. Despite attempting to claim damages for lost earnings, the complainant was unable to establish a direct connection between the alleged crime and any civil claims, resulting in his lack of standing to submit a criminal appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 309 StPO, Art. 310 Abs. 2 i.V.m, Art. 323 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Non-Initiation of Criminal Investigation on Extortion Rejected for Lack of Standing: The complaint was initially not pursued by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office. The complainant later requested a reopening based on a June 28, 2018 ruling by the Affoltern District Court, which found the company's claim abusive. The prosecutor's office still refused to open an investigation, and this decision was upheld by the Zurich Cantonal Court on May 15, 2019. The complainant argued that the abusive debt enforcement affected his employment prospects, making it difficult to secure jobs due to industry regulations about financial stability. Despite attempting to claim damages for lost earnings, the complainant was unable to establish a direct connection between the alleged crime and any civil claims, resulting in his lack of standing to submit a criminal appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Erpressung, Nötigung usw.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Erpressung Inkasso üble Nachrede fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible (non-entrée en matière) based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_737/2019

Urteil vom 6. August 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Erpressung, Nötigung usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Mai 2019 (UE180333-O/U/PFE).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 10. November 2016 Strafanzeige gegen die X.________ AG, vertreten durch Y.________, wegen Drohung, Nötigung, Erpressung und Ehrverletzung. Er warf dieser vor, ihn ungerechtfertigt betrieben zu haben. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm das Verfahren mit Verfügung vom 12. Juni 2017 nicht an die Hand.

Im November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um "nachträgliche Eröffnung einer Strafuntersuchung". Er berief sich hierfür auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Juni 2018, in welchem dieses feststellte, dass die beanstandete Betreibung durch die X.________ AG rechtsmissbräuchlich war. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat entschied am 6. Dezember 2018 gestützt auf Art. 309 StPO , es sei keine Strafuntersuchung zu eröffnen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 15. Mai 2019 ab. Ob es sich beim Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2018 um eine Nichtanhandnahmeverfügung oder eine abgelehnte Wiederaufnahme im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO handelt, liess es offen.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 15. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2015 verpflichtet, der X.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 864.-- zu bezahlen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 zugestellt, welcher am 10. Juli 2015 die Zahlung von Fr. 864.-- zugunsten der X.________ AG freigab, wobei der Betrag am 13. Juli 2015 bei dieser einging. Die X.________ AG hatte indes bereits am 9. Juli 2015 die Betreibung des Beschwerdeführers für die Forderung von Fr. 864.-- verlangt, weshalb dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2015 ein entsprechender Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Das Bezirksgericht Affoltern entschied am 28. Juni 2018, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und somit nichtig gewesen, weil die X.________ AG dem Beschwerdeführer vor der Betreibung keine Gelegenheit gab, seine Schuld zu begleichen.

4. Der Beschwerdeführer wurde durch die rechtsmissbräuchliche Betreibung nicht veranlasst, einen nicht geschuldeten Betrag zu begleichen. Insofern ist ihm durch die behauptete Straftat kein Schaden entstanden und es stehen im keine Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu.

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde u.a. aus, er sei eidg. dipl. Fachmann für Sicherheit und Bewachung. Finanzielle Probleme seien gemäss Artikel 26 des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen ein Nichtanstellungsgrund. Wegen der missbräuchlichen Betreibung sei es ihm jahrelang unmöglich gewesen, eine Neuanstellung zu finden. Die Beschuldigten hätten als Mitverfasser des erwähnten GAV und als Geschäftsführer einer Sicherheitsgesellschaft genau gewusst, dass die Betreibung gegen ihn faktisch wie ein Berufsverbot wirke. Damit macht der Beschwerdeführer gegenüber der X.________ AG zwar sinngemäss Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns geltend. Einen Kausalzusammenhang zwischen einer Straftat und der behaupteten Schadenersatzforderung zeigt er jedoch nicht auf, da er nicht darlegt, unter welchen Tatbestand eine rechtsmissbräuchliche Betreibung ohne vorgängige Zahlungsaufforderung über einen tatsächlich geschuldeten Betrag fallen könnte. Dass dem Beschwerdeführer gegenüber der X.________ AG allenfalls Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns zustehen, legitimiert ihn daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen.

Der Beschwerdeführer argumentiert zudem, die X.________ AG gebrauche den "erschlichenen" Betreibungsregistereintrag bis heute als Druck- bzw. Nötigungsmittel, um ihn zum Abschluss eines Schweigevertrags über die aufgedeckten Gesetzesverstösse und zum Verzicht auf ca. Fr. 200'000.-- Schadenersatz zu bewegen. Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe wegen des Betreibungsregistereintrags tatsächlich auf den ihm zustehenden Schadenersatz verzichtet, sind Zivilforderungen auch insofern nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist fraglich, ob dieser Vorwurf überhaupt Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet.

Der Beschwerdeführer ist in der Sache mangels Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

5. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" (vgl. dazu BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40) ist nicht gerügt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 106 Abs. 2 BGG ).

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld