Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_736/2021 KI-generiert

Theft Proceedings Discontinuance Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_736/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant reported incidents of petty theft occurring between August and November 2017. The Public Prosecutor's Office in Sursee decided to discontinue the criminal proceedings in February 2021. The complainant challenged this decision, but the Cantonal Court of Lucerne did not consider the appeal in May 2021. The complainant then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal with a last-minute submission and 16 urgent requests for immediate measures. However, the Tribunal found the complaints procedurally deficient as they did not conform to the legal requirements for content and reasoning, and they were filed at the end of the appeal period, leaving no room for correction or supplementation.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 428 StPO, Art. 108 BGG; Theft Proceedings Discontinuance Appeal Dismissed for Procedural Defects: The Public Prosecutor's Office in Sursee decided to discontinue the criminal proceedings in February 2021. The complainant challenged this decision, but the Cantonal Court of Lucerne did not consider the appeal in May 2021. The complainant then escalated the case to the Swiss Federal Tribunal with a last-minute submission and 16 urgent requests for immediate measures. However, the Tribunal found the complaints procedurally deficient as they did not conform to the legal requirements for content and reasoning, and they were filed at the end of the appeal period, leaving no room for correction or supplementation.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung Nichteintreten geringfügiger Diebstahl Strafanzeige Verfahrensmangel Verjährungsfrist gesetzliche Verfahrensfrist Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible by the simplified procedure regulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_736/2021

Urteil vom 5. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Mai 2021 (2N 21 68).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin beanzeigte geringfügige Diebstähle im Zeitraum vom 3. August bis 21. November 2017. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee stellte das Strafverfahren am 11. Februar 2021 ein. Auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 6. Mai 2021 nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich am 18. Juni 2021 mit einer "Notfall-Version-Eingabe" an das Bundesgericht. In einer separaten Eingabe gleichen Datums formuliert sie 16 verschiedene "dringende" Anträge "zwecks der logischen Form einer superprovisorischen Sofortmassnahme bei einer aktuen Notsituation".

2. Mängel in Bezug auf Antrag und Begründung einer Beschwerde können grundsätzlich nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist behoben werden ( Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerdeeingaben am letzten Tag der Frist ein. Deren Ergänzung oder Nachbesserung ist folglich nicht mehr möglich. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine Einsicht in die kantonalen Akten im Hinblick auf die Beschwerdebegründung erforderlich (gewesen) wäre. Der vorliegende Entscheid kann daher ohne vorgängige Einsicht in die kantonalen Akten ergehen. Der Beschwerdeführerin ist es unbenommen, ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten im Kanton zu stellen.

3. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss eine Fristerstreckung. Eine solche kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihre Eingaben ans Bundesgericht mit einer Begründung versehen, sodass auch kein Fall von Art. 50 BGG (Wiederherstellung der Frist) vorliegt.

4. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

5. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zur hinreichenden Beschwerdebegründung und Verjährung nicht auseinander. Ihre Eingabe enthält vielmehr eine blosse Aneinanderreihung kaum verständlicher Darlegungen und zahlreiche, zum Teil unzulässige und nicht nachvollziehbare Anträge sowie Gesuche um vorsorgliche Massnahmen. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die vorinstanzliche Kostenregelung anficht, vermag sie nicht zu sagen, inwiefern Art. 428 StPO oder eine andere Norm unrichtig angewandt worden sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtsverletzend sein könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill