Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_736/2012 KI-generiert

Appeal Dismissed Based on Failure to Respond to Court Notice of Missed Hearing Due to Vacation

Geschäftsnummer 6B_736/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who challenged the dismissal of his appeal against a penal order, arguing that he was unable to attend a hearing due to being on vacation. He had informed the court of his absence but failed to provide the required proof of his holiday plans after being instructed to do so within a specified timeframe. Consequently, the court deemed his request for postponement as withdrawn and proceeded without him. The court's determination was based on the fact that he did not collect an important communication during the period he claimed to be on vacation. As a result, the petitioner’s complaints about the legal proceedings and request for free legal assistance were both rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appeal Dismissed Based on Failure to Respond to Court Notice of Missed Hearing Due to Vacation: He had informed the court of his absence but failed to provide the required proof of his holiday plans after being instructed to do so within a specified timeframe. Consequently, the court deemed his request for postponement as withdrawn and proceeded without him. The court's determination was based on the fact that he did not collect an important communication during the period he claimed to be on vacation. As a result, the petitioner’s complaints about the legal proceedings and request for free legal assistance were both rejected.

Schlagwörter

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mehrfacher Betrug etc.) Fristversäumnis Kündigungsfrist Vorladung Verhandlungsverschiebung formelle Verfahrenseinstellung Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on procedural grounds applied in the dispositive (non-entry into the merits).

Art. 64 BGG

The court dismissed the request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_736/2012

Urteil vom 16. Januar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung; mehrfacher Betrug etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht eingetreten wurde, weil er der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war. Er hatte nach der Vorladung auf den 6. August 2012 mitgeteilt, dass er vom 25. Juli bis zum 15. August 2012 in den Ferien sei, worauf ihm der Einzelrichter mit Schreiben vom 16. Juli 2012 eine Nachfrist von zehn Tagen ansetzte, um Belege über die Ferienabwesenheit einzureichen, ansonsten sein Gesuch um Verschiebung als zurückgezogen bzw. abgewiesen gelte. Der Beschwerdeführer holte das Schreiben nicht ab und erschien auch nicht zur Hauptverhandlung (angefochtener Entscheid S. 2).

Die Vorinstanz stellt fest, das Schreiben vom 16. Juli 2012 gelte als zugestellt, nachdem es nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen bei der Post abgeholt wurde. Der Beschwerdeführer habe seine angeblichen Ferien im Übrigen erst am 25. Juli 2012 angetreten und sei somit noch bis zum letzten Tag der Abholfrist hier anwesend gewesen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 4). Zu dieser entscheidenden Erwägung der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Da die Beschwerde folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer weiss seit dem Verfahren 6B_394/2012, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen enthalten muss (Urteil vom 25. Oktober 2012). Da sich auch im neuen Gesuch keine solchen Angaben finden, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn