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6B_735/2023 KI-generiert

Failure to Pay Security Deposit Leads to Dismissal of Appeal Review

Geschäftsnummer 6B_735/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the situation revolves around an individual who appealed a decision by the Cantonal Prosecution Office of St. Gallen. The prosecution office decided not to pursue the criminal proceedings initiated by the appellant. Subsequently, the appellant lodged a complaint on April 15, 2023, which was dismissed by the St. Gallen Cantonal Indictment Chamber on May 17, 2023, due to the appellant's failure to provide the required security for procedural costs. The appellant then brought the matter before the Federal Tribunal, challenging the Cantonal Indictment Chamber's decision not to proceed with the complaint in the absence of the security deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG; Failure to Pay Security Deposit Leads to Dismissal of Appeal Review: Gallen. The prosecution office decided not to pursue the criminal proceedings initiated by the appellant. Subsequently, the appellant lodged a complaint on April 15, 2023, which was dismissed by the St. Gallen Cantonal Indictment Chamber on May 17, 2023, due to the appellant's failure to provide the required security for procedural costs. The appellant then brought the matter before the Federal Tribunal, challenging the Cantonal Indictment Chamber's decision not to proceed with the complaint in the absence of the security deposit.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, Sicherheitsleistung Nichteintreten unbezahlte Mietkaution Recht zur Hinterlegung Strafprozessordnung Räumungsbefehl materielle Überprüfung formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the presiding judge without entering into the merits of the case because the appeal submission did not meet the requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule on the exemption from court costs.

Art. 95 BGG

Although the appeal was rejected based on procedural grounds (Art. 108 BGG), the reasoning mentions this article as the standard for reviewing alleged rights violations.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_735/2023

Urteil vom 26. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 17. Mai 2023 (AK.2023.192-AK [ST.2023.3453]).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Untersuchungsamt Uznach nahm das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren am 30. März 2023 nicht an die Hand. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 15. April 2023 trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 17. Mai 2023 androhungsgemäss mangels Leistung der geforderten Prozesskostensicherheit nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Mit dem angefochtenen Beschluss setzt er sich nicht im Ansatz auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern das Nichteintreten der Anklagekammer mangels Leistung der Prozesskostensicherheit verfassungs- oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Anklagekammer mit ihrem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill