Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_734/2013 KI-generiert

Refusal to Hear Appeals on Forgery of Urine Test Results

Geschäftsnummer 6B_734/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant accused several medical professionals in Zurich of mishandling urine tests, claiming that the tests were falsified or incorrectly interpreted, leading to inadequate treatment at a hospital. The Zurich public prosecutor's office decided not to pursue an investigation against six individuals involved in the matter. Subsequently, the higher court dismissed the appellant's complaints regarding this decision. The appellant then filed six complaints with the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the higher court's decisions overturned. However, the Federal Tribunal found that the complaints did not meet necessary legal standards for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 310 StPO, Art. 108 BGG; Refusal to Hear Appeals on Forgery of Urine Test Results: The Zurich public prosecutor's office decided not to pursue an investigation against six individuals involved in the matter. Subsequently, the higher court dismissed the appellant's complaints regarding this decision. The appellant then filed six complaints with the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the higher court's decisions overturned. However, the Federal Tribunal found that the complaints did not meet necessary legal standards for further consideration.

Schlagwörter

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gefälschte Beweismittel medizinische Beweismittel Prozessleitung Zeugnisverweigerungsrecht Vereitelung der Blutprobe Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_735/2013
6B_734/2013, 6B_735/2013, 6B_736/2013, 6B_737/2013, 6B_738/2013, 6B_739/2013
6B_736/2013
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6B_739/2013
6B_734/2013, 6B_735/2013, 6B_736/2013, 6B_737/2013, 6B_738/2013, 6B_739/2013
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeals without entering into the merits.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_734/2013, 6B_735/2013, 6B_736/2013, 6B_737/2013, 6B_738/2013, 6B_739/2013

Urteil vom 30. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

6B_734/2013

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ,

Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. A.________,

Beschwerdegegner,

6B_735/2013

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ,

Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. B.________,

Beschwerdegegner,

6B_736/2013

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ,

Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. C.________,

Beschwerdegegnerinnen,

6B_737/2013

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ,

Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. D.________,

Beschwerdegegner,

6B_738/2013

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ,

Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. E.________,

Beschwerdegegner,

6B_739/2013

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ,

Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. F.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.),

Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juli 2013 (UE130124/125/126/127/128/129-O/U/HEI).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer machte gegenüber den Strafbehörden des Kantons Zürich geltend, er sei aufgrund von Urintests, die durch mehrere Ärzte und diverse Labors gefälscht bzw. falsch ausgewertet wurden, im Kantonsspital Winterthur nicht behandelt worden, um das Fehlverhalten einer Ärztin zu vertuschen. Am 26. April 2013 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Untersuchung gegen sechs Personen nicht anhand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies dagegen gerichtete Beschwerden in sechs Beschlüssen vom 10. Juli 2013 ab (Geschäftsnummern UE130124/125/126/127/128/129-O/U/HEI). Der Beschwerdeführer wendet sich mit sechs Beschwerden ans Bundesgericht und beantragt, die Beschlüsse des Obergerichts seien aufzuheben (Verfahren 6B_734-739/2013).

Die Ausführungen genügen allesamt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Gemäss diesen Bestimmungen muss dargelegt werden, inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder seine Grundrechte verletzen soll. Wendet er sich gegen den Sachverhalt, so hat er dazutun, inwieweit die Vorinstanz diesen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat.

Die Vorinstanz äussert sich z.B. im Fall UE130124 (Verfahren 6B_734/2013) zunächst zur Anwendbarkeit der besonderen Bestimmungen für Beamte (Beschluss S. 5 E. III/2). In diesem Zusammenhang stellt der Beschwerdeführer lapidar fest, Urinanalysenfälschung sei eine strafbare Urkundenfälschung und Art. 310 StPO sei bei Straftaten nicht anwendbar (Beschwerde S. 1 zu III/2). Was dies mit der Erwägung der Vorinstanz zu tun haben könnte, ist nicht ersichtlich. Anschliessend kommt diese zum Schluss, für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte strafbare Verhalten fänden sich in den Akten und selbst in der von ihm eingereichten Dokumentation keine Anhaltspunkte (Beschluss S. 6/7 E. III/3). Inwieweit es zusätzlich eines "richterlich/fachärztliche (n) " Gutachtens bedurft hätte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht (S. 1 zu III/3).

Im Fall UE 130/126 (Verfahren 6B_736/2013) macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, es sei der zweimal erfolgte Nachweis von resistenten Staphylokokken unterschlagen und damit suggeriert worden, "dass sie abgestorben und dann wiederaufgetaucht" seien (Beschwerde S. 1 zu III/3). Woraus sich jedoch die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung ergeben könnte, wonach verschriebene Medikamente nicht wie gewünscht wirken, bereits bekämpft geglaubte Keime wieder auftreten oder Infektionen mit anderen als den bisher nachgewiesenen Keimen auftreten können (Beschluss S. 7), legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Im Fall UE130129 (Verfahren 6B_738/2013) rügt der Beschwerdeführer zusammenfassend, es sei sinnlos, "Daten durcheinanderzuwirbeln und Hypothesen aufzustellen" (Beschwerde S. 1 zu III/3). Mit derartigen generellen Vorwürfen kann eine Beschwerde nicht hinreichend begründet werden.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Aufgrund der Ersparnisse des Beschwerdeführers (vgl. act. 9) kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht. Bei deren Höhe ist zu berücksichtigen, dass es um sechs nicht völlig identische Beschwerden gegen sechs verschiedene Beschlüsse geht. Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn