Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_733/2014 KI-generiert

Criminal Complaint Against Municipal Employees Regarding Building Permit Upheld Despite Lack of Standing for Private Claimant

Geschäftsnummer 6B_733/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against several city officials and employees of a foundation, alleging abuse of office and passive bribery related to a construction permit granted by the city. The regional public prosecutor's office did not proceed with the case, leading the individual to appeal to the higher court, which also dismissed the appeal. Subsequently, the individual took the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and to have the case reconsidered by the lower court. However, the Federal Tribunal ultimately found that the individual lacked standing due to failure to establish a direct civil claim related to the supposed criminal offenses, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint Against Municipal Employees Regarding Building Permit Upheld Despite Lack of Standing for Private Claimant: The regional public prosecutor's office did not proceed with the case, leading the individual to appeal to the higher court, which also dismissed the appeal. Subsequently, the individual took the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and to have the case reconsidered by the lower court. However, the Federal Tribunal ultimately found that the individual lacked standing due to failure to establish a direct civil claim related to the supposed criminal offenses, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Bestechung, Amtsmissbrauch etc.) Strafanzeige Legitimation gegen Baubewilligung kommunale Baubewilligung Beschwerdelegitimation Amtsmissbrauch Staatshaftung der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_733/2014

Urteil vom 4. September 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Bestechung, Amtsmissbrauch etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 12. März 2014 Strafanzeige gegen fünf Personen, die bei der Stadt Bern tätig sind, und gegen zwei Mitarbeiter einer Stiftung wegen Amtsmissbrauchs und passiver Bestechung bzw. Anstiftung zu Amtsmissbrauch und aktiver Bestechung. Er wirft den Beschuldigten vor, sie hätten sich im Zusammenhang mit einer durch die Stadt Bern erteilten Baubewilligung zu Gunsten der Stiftung im Sinne der genannten Tatbestände strafbar gemacht.

Am 4. April 2014 nahm die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 15. Juli 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Beschluss des Obergerichts vom 15. Juli 2014 sei aufzuheben und der Fall zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers das Recht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Daraus folgt, dass die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss. Die Hinweise des Beschwerdeführers auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren und andere Unterlagen sind unzulässig. Die dortigen Ausführungen sind unbeachtlich.

3. Der Privatkläger ist zur Beschwerde berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR . Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die angezeigte Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss der Privatkläger nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).

Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte, die unmittelbar im Zusammenhang mit den angezeigten Straftaten steht. Inwieweit ihm solche Ansprüche zustünden, ist auch nicht ersichtlich. Vor Vorinstanz hat er ausgeführt, dass es ihm nur darum geht, für seinen gesamten, in der Sache getätigten Aufwand entschädigt zu werden (Beschluss S. 3 E. 6). Dieser Aufwand stellt indessen nur eine mittelbare Schädigung dar, die eine Geschädigtenstellung nicht zu begründen vermag. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn