Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_733/2013 KI-generiert

Criminal Complaint Against Psychiatrist for False Expert Opinion Dismissed

Geschäftsnummer 6B_733/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a psychiatrist and members of a psychiatric service, alleging that they had issued a false report regarding his mental health diagnosis of a paranoid-querulous personality disorder. The prosecution chose not to pursue the case, leading the individual to appeal this decision, arguing that the diagnosis was made prematurely based on insufficient investigation. He contended that the psychiatrists deliberately provided a misleading assessment, despite his claims of having other significant mental health issues, which were noted by different healthcare providers. The appeal was eventually dismissed, as the court found no sufficient evidence to warrant the initiation of a criminal investigation against the psychiatrists.

Legislator-Regeste

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Art. 307 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Criminal Complaint Against Psychiatrist for False Expert Opinion Dismissed: The prosecution chose not to pursue the case, leading the individual to appeal this decision, arguing that the diagnosis was made prematurely based on insufficient investigation. He contended that the psychiatrists deliberately provided a misleading assessment, despite his claims of having other significant mental health issues, which were noted by different healthcare providers. The appeal was eventually dismissed, as the court found no sufficient evidence to warrant the initiation of a criminal investigation against the psychiatrists.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (Abgabe eines falschen Gutachtens) psychiatrisches Gutachten Strafanzeige psychische Störungen ergänzende medizinische Abklärung Befangenheit des Gutachters Berufsfehltreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The Tribunal rejected the request for free legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The Tribunal mandated that the appellant's financial situation be taken into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed court costs on the appellant upon dismissing the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_733/2013

Urteil vom 27. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern , Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. Psychiatrisch-Psychologischer Dienst , Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Abgabe eines falschen Gutachtens),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Juni 2013.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete am 28. November 2012 Strafanzeige gegen den Psychiater A.________ und weitere Personen des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Kantons Zürich wegen falschen Gutachtens ( Art. 307 StGB ). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern nahm die Strafuntersuchung am 13. Februar 2013 nicht anhand (nachdem sie die Frage des Gerichtsstands geklärt hatte), und das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 25. Juni 2013 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, den kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben und seine Beschwerde gutzuheissen. Er führt im Wesentlichen aus, die Diagnose einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung im Gutachten des PPD vom 20. Mai 2007 sei zu komplex, als dass sie - selbst bei Vorliegen weiterer Beurteilungen - nach nur einer persönlichen Sitzung gestellt werden könne. Die Gutachter des PPD hätten vorsätzlich ein falsches Gutachten abgegeben. Er sei u.a. intersexuell und leide an depressiven Episoden, was die ihn behandelnden Ärzte des Instituts B.________ in ihrem Bericht vom 28. Juni 2012 bestätigen würden.

2. Ob die Eintretensvoraussetzungen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG) und die Begründungsanforderungen an die Beschwerde ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) erfüllt sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Beschwerde ohnehin unbehelflich ist.

3. Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten abgibt, wird gemäss Art. 307 StGB bestraft. Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

4. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erwägt, lässt sich die diagnostische Beurteilung des Beschwerdeführers durch den gesamtverantwortlichen Gutachter des PPD und dessen wissenschaftlichen Mitarbeitern unter keinem Gesichtspunkt beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Januar 2007 in einer dreistündigen Exploration umfassend vom Gutachter A.________ unter Mitwirkung einer Psychologin untersucht. Es wurden zusätzliche diagnostische und testpsychologische Abklärungen (drei Stunden) durch eine weitere Fachperson durchgeführt. Gestützt auf diese Ergebnisse und die Informationen aus der Anamnese, die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die Befunderhebung erarbeiteten die Experten unter ausführlicher Berücksichtigung früherer ärztlicher Beurteilungen die Diagnose einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung, welche sie anhand eines Internationalen Klassifikationssystems formulierten. Die Ausführungen der Experten im Gutachten vom 20. Mai 2007 zur Diagnose sind kriterienorientiert, nachvollziehbar und transparent. Vor diesem gesamten Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Diagnose einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung nach einer dreistündigen Exploration mit zusätzlichen diagnostischen und testpsychologischen Untersuchungen nicht fehlerfrei gestellt werden konnte. Für den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der vorsätzlichen Falschdiagnose bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, und zwar weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer seinen psychischen Zustand bzw. seine gesundheitliche Verfassung anders wahrnimmt und sich insofern durch die Feststellungen der ihn behandelnden Psychiater bzw. Psychologen des Instituts B.________ bestätigt fühlt. Deren rund zweiseitiger Kurzbericht vom 28. Juni 2012 ist nicht geeignet, irgendwelche Zweifel am rund 70-seitigen, breit abgestützten Gutachten des PPD bzw. der darin sorgfältig hergeleiteten Diagnose zu wecken. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 3 und 4) verwiesen werden.

Die Vorinstanz hat die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht bestätigt. Sie konnte ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, es bestehe kein für die Eröffnung einer Strafuntersuchung ausreichender Anfangsverdacht bezüglich des Vorwurfs der Abgabe eines falschen Gutachtens.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill