Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_733/2012 KI-generiert

Late Filing of Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 6B_733/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision from a court in Zurich, with the complainant arguing for a restoration of the deadline to appeal. The court had ruled that the complainant received the original judgment on October 29, 2012, and thus the appeal needed to be submitted by November 28, 2012. However, the complainant submitted their request for an extension on November 29, 2012, which was deemed late. Following further correspondence, the court maintained that the appeal was not accepted due to the missed deadline, and the request for the restoration of the appeal period was denied, resulting in a charge of court costs to the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Late Filing of Appeal Dismissed: The court had ruled that the complainant received the original judgment on October 29, 2012, and thus the appeal needed to be submitted by November 28, 2012. However, the complainant submitted their request for an extension on November 29, 2012, which was deemed late. Following further correspondence, the court maintained that the appeal was not accepted due to the missed deadline, and the request for the restoration of the appeal period was denied, resulting in a charge of court costs to the complainant.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Wiederherstellung der versäumten Frist verspätete Einwendungen Klagefrist formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to its tardiness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_733/2012

Urteil vom 8. Februar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Gemäss Empfangsbestätigung der Post wurde das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012 dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2012 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 28. November 2012 eingereicht werden müssen.

Am 29. November 2012 und damit um einen Tag zu spät beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung um 20 Tage, da ihm bis dato die geeignete juristische Vertretung fehle. Nachdem ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 30. November 2012 die Rechtslage erläutert hatte, reichte er am 10. Dezember 2012 ein Gesuch um Fristwiederherstellung ein. Sein Vertreter habe ihm das begründete Urteil erst am 30. Oktober 2012 zugestellt. Damit ist er nicht zu hören, denn massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist die Zustellung an den rechtmässigen Vertreter und somit der 29. Oktober 2012. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nicht in Betracht.

Auf die verspätete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn