Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_732/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Non-Prosecution for Abuse of Office Over Draft Report Leak; Complainant Lacked Standing

Geschäftsnummer 6B_732/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint on August 1, 2022, alleging misconduct including abuse of office, breach of duty, and violation of official secrecy. The accused, allegedly a member of a city's cultural commission, was said to have improperly shared a draft review report of a cultural center, intending to harm the reputation of its board, managing director, and associated cultural association. Despite these claims, the Kreuzlingen State Prosecutor's Office decided not to pursue the investigation on January 26, 2023. The individual's appeal to the Thurgau Cantonal Court was dismissed on April 20, 2023. Consequently, the matter was taken to the Swiss Federal Tribunal, where the complainant contested the decision, arguing that the alleged actions led to significant reputational damage.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Non-Prosecution for Abuse of Office Over Draft Report Leak; Complainant Lacked Standing: The accused, allegedly a member of a city's cultural commission, was said to have improperly shared a draft review report of a cultural center, intending to harm the reputation of its board, managing director, and associated cultural association. Despite these claims, the Kreuzlingen State Prosecutor's Office decided not to pursue the investigation on January 26, 2023. The individual's appeal to the Thurgau Cantonal Court was dismissed on April 20, 2023. Consequently, the matter was taken to the Swiss Federal Tribunal, where the complainant contested the decision, arguing that the alleged actions led to significant reputational damage.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Verletzung des Amtsgeheimnisses Verfahrensrügen Fehlen materieller Voraussetzungen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal refused to consider the appeal based on this procedural rule (lack of standing and insufficient reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_732/2023

Urteil vom 19. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. April 2023 (SW.2023.5).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 1. August 2022 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Verletzung des Amtsgeheimnisses. Die von ihm beschuldigte Person soll die Arbeitsversion des Revisionsberichts 2021 des Kulturzentrums B.________ - des Vereins "C.________" - zum Zweck der Rufschädigung des damaligen Vorstands des Vereins, der Geschäftsleiterin und des Kulturvereins "D.________" an Dritte weitergegeben haben, obwohl er als Mitglied der städtischen Kulturkommission zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 26. Januar 2023 nicht anhand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau vom 20. April 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zur Legitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderung. Er benennt in seiner Beschwerde keinerlei konkrete Schaden- oder Genugtuungsansprüche, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen strafbaren Handlungen zustehen könnten, und er legt auch nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Seine theoretischen Ausführungen zu "potentiellen Auswirkungen einer zu frühen Veröffentlichung und mögliche Imageschäden" bleiben ebenso rudimentär und pauschal wie die blossen Behauptungen, es sei den geschädigten Personen und folglich auch ihm selbst ein massiver Image- und Reputationsschaden entstanden. Dies genügt zur Begründung der Legitimation nicht im Geringsten. Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es im Einzelnen gehen könnte, ist in Anbetracht des Deliktssachverhalts auch nicht offensichtlich. Soweit der Beschwerdeführer zudem geltend macht, die beschuldigte Person habe die ihm vorgeworfenen angeblich strafbaren Handlungen als Amtsperson begangen, stünden ihm ohnehin keine Zivilansprüche zu, sondern möglicherweise lediglich Staatshaftungsansprüche, die nicht im Adhäsionsprozess geltend gemacht werden können (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 [Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3]). Der Beschwerdeführer ist folglich zur Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht legitimiert.

4. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Soweit er vorbringt, die von ihm benannten drei Zeugen seien zu den relevanten Faktoren Zeit, Möglichkeit und Motiv nicht befragt worden, macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Willkür geltend, setzt sich aber mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden Zeugenbefragungen nicht im Ansatz auseinander (vgl. angefochtener Entscheid S. 9 E. 3.3). Inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht; sie erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ). Im Übrigen zielt seine Kritik auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf die Überprüfung der Sache ab, was unzulässig ist (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2).

5. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels Legitimation und und wegen fehlender tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill