Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_732/2020 KI-generiert

Fraud Investigation Reinstatement Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 6B_732/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was accused of fraud, leading to a complaint filed against him on June 5, 2019. The Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office decided not to pursue a criminal investigation as of June 13, 2019. However, the complainant challenged this decision, resulting in the Higher Court of the Canton of Zurich overturning the non-pursuance order and instructing the prosecutor's office to reconsider the case as per its deliberations. The individual accused of fraud then appealed to the Swiss Federal Tribunal. The appeal concerned an interlocutory decision that did not conclude the criminal proceedings but rather mandated their continuation.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Fraud Investigation Reinstatement Appeal Inadmissible: The Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office decided not to pursue a criminal investigation as of June 13, 2019. However, the complainant challenged this decision, resulting in the Higher Court of the Canton of Zurich overturning the non-pursuance order and instructing the prosecutor's office to reconsider the case as per its deliberations. The individual accused of fraud then appealed to the Swiss Federal Tribunal. The appeal concerned an interlocutory decision that did not conclude the criminal proceedings but rather mandated their continuation.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug) Nichteintreten Betrugsermittlung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zwischenentscheid verspätete Beweismittel Eröffnung des Verfahrens verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse entry into the merits of the appeal due to insufficient justification.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant consideration for the appellant's financial situation through reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_732/2020

Urteil vom 10. August 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Mai 2020 (UE190195-O/U/HUN).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 5. Juni 2019 erstattete B.________ Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung am 13. Juni 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von B.________ hin hob das Obergericht des Kantons Zürich die Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschluss vom 18. Mai 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst, sondern im Gegenteil dessen Durch- bzw. Fortführung bewirkt.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinwei sen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Weder behauptet er, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), noch legt er dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das (nachträgliche) sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen (vgl. Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill