Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_732/2011 KI-generiert

Driver Fined for Hit-and-Run and Traffic Violation Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 6B_732/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of violating traffic regulations after allegedly reversing out of a parking space and colliding with another vehicle, causing it to hit a third vehicle. Following the incident, the individual reportedly left the scene without providing personal details to the affected party. As a result, the individual was fined and sentenced to a replacement prison term. The individual contested the decision, denying any wrongdoing and arguing that the judgment was arbitrary. However, the court found the appeal to be without merit and required the individual to cover court costs, while also denying a request for legal aid due to insufficient financial documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Driver Fined for Hit-and-Run and Traffic Violation Upheld on Appeal: Following the incident, the individual reportedly left the scene without providing personal details to the affected party. As a result, the individual was fined and sentenced to a replacement prison term. The individual contested the decision, denying any wrongdoing and arguing that the judgment was arbitrary. However, the court found the appeal to be without merit and required the individual to cover court costs, while also denying a request for legal aid due to insufficient financial documentation.

Schlagwörter

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Verletzung einer Verkehrsregel, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall Verletzung der Verkehrsregeln Fahrerflucht Fahren trotz Führerausweisentzugs Strassenverkehrsunfälle Rechtsstaat vorschriftswidriges Überholen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used in the dispositive to state that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière).

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the motions appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_732/2011

Urteil vom 11. November 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung einer Verkehrsregel, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 28. September 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, mit einem Personenwagen rückwärts aus einem Parkfeld gefahren zu sein, dabei mit dem Heck die vordere rechte Stossstange eines anderen Autos touchiert zu haben, so dass dieses Auto rückwärts fuhr und einen dritten Wagen beschädigte, und sodann den Unfallort verlassen zu haben, ohne den Geschädigten seine Personalien anzugeben. Er wurde deswegen im angefochtenen Entscheid wegen Verletzung einer Verkehrsregel und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt.

Der Beschwerdeführer bestreitet, etwas beschädigt oder sonst etwas Unrechtes getan zu haben. Der Sachverhalt des angefochtenen Entscheids kann indessen vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkürlich ist eine Feststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist und mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Ein blosses Bestreiten genügt nicht. Und die Beweiswürdigung hat auch mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten "normalen natürlichen Rechtsempfinden" nichts zu tun. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er macht geltend, er könne eventuell anfallende Kosten nicht bezahlen. Das Vorbringen ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse nicht belegt und dazu auch dem angefochtenen Entscheid nichts zu entnehmen ist, kommt eine Reduktion der Gerichtsgebühr nicht in Betracht (so schon Urteil 6B_253/2010 vom 25. März 2010, E. 2).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn