Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_731/2012 KI-generiert

Appellant V. Canton on Refusal to Hear Appeal Due to Unpaid Deposit

Geschäftsnummer 6B_731/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual was offered the option to serve a four-day substitute prison sentence by the penal and probation services of a Swiss canton. The individual appealed against this decision and was subsequently instructed to pay a cost advance for the appeal process. Despite being given the opportunity to either pay the advance or apply for free legal aid, the individual failed to meet either requirement. Consequently, the department dismissed the appeal due to non-compliance with the payment request. The administrative court upheld this dismissal, asserting that the appeal was hopeless, and required the individual to cover court costs. The individual contested this ruling in a higher court without a formal request, highlighting the issues concerning the right to legal aid and the burden of court costs, but ultimately was not admitted to appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appellant V. Canton on Refusal to Hear Appeal Due to Unpaid Deposit: The individual appealed against this decision and was subsequently instructed to pay a cost advance for the appeal process. Despite being given the opportunity to either pay the advance or apply for free legal aid, the individual failed to meet either requirement. Consequently, the department dismissed the appeal due to non-compliance with the payment request. The administrative court upheld this dismissal, asserting that the appeal was hopeless, and required the individual to cover court costs. The individual contested this ruling in a higher court without a formal request, highlighting the issues concerning the right to legal aid and the burden of court costs, but ultimately was not admitted to appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege (Strafvollzug) Verfahrenskosten unentgeltliche Rechtspflege Freiheitsstrafe irregulärer Hinterlegungsvertrag Nichtanhandnahmeverfügung nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Applied by the single judge to rule on the inadmissibility of the appeal without entering into its merits.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the appellant's request for legal aid because the substance of the appeal appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_731/2012

Urteil vom 17. Dezember 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Strafvollzug),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8. November 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 12. Juni 2012 boten die Vollzugs- und Bewährungsdienste des Kantons Luzern den Beschwerdeführer zur Verbüssung von vier Tagen Ersatzfreiheitsstrafe auf. Dieser erhob Beschwerde. Am 21. Juni 2012 forderte ihn das Justiz- und Sicherheitsdepartement Luzern auf, bis zum 12. Juli 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu leisten, und machte ihn gleichzeitig darauf aufmerksam, dass er innert Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne. Werde weder der Vorschuss bezahlt noch ein Gesuch eingereicht, könne auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Innert gewährter Nachfrist kritisierte der Beschwerdeführer am 21. Juli 2012, der Vorschuss sei im Vergleich zu den verhängten Bussen zu hoch. Weder bezahlte er ihn, noch reichte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 23. August 2012 trat das Departement androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies am 8. November 2012 eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Ziff. 1). Den Strafantritt setzte es auf den 7. Januar 2013 fest (Ziff. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab (Ziff. 3 sowie E. 6). Die amtlichen Kosten von Fr. 600.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer (Ziff. 4). Dieser wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Zu den Ziff. 1 und 2 macht er geltend, da sein Anliegen nicht bearbeitet worden sei, sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht abzuweisen, sondern zu behandeln. Damit ist er nicht zu hören. Die materielle Seite der Angelegenheit war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Es ging einzig darum, dass der Beschwerdeführer den vom Departement verlangten Vorschuss nicht bezahlt und kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte. Auch das Bundesgericht kann sich nur mit diesen Fragen befassen.

Zu Ziff. 3 und E. 6 führt der Beschwerdeführer aus, gemäss üblicher Praxis habe jeder Bürger in der Schweiz das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die notwendigen Gegebenheiten erfüllt seien. Die Vorinstanz hat eine der Voraussetzungen verneint, indem sie zum Schluss gelangte, die Beschwerde müsse als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Zur Frage der Aussichtslosigkeit äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Die Eingabe genügt folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Zu Ziff. 4 macht der Beschwerdeführer geltend, die Kosten seien vom Kanton Luzern zu tragen. Er legt indessen nicht dar, aus welchem Grund eine solche Kostenauflage angezeigt wäre, obwohl er vor der Vorinstanz unterlegen ist.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Aus seiner Eingabe kann sinngemäss geschlossen werden, dass er auch vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen will. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da er weder vor der Vorinstanz noch vor dem Bundesgericht dargelegt hat, dass er bedürftig wäre, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn