Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_730/2016 KI-generiert

Dismissal of Non-Prosecution Appeal for Failure to Pay Security Deposit and Provide Proof of Indigence

Geschäftsnummer 6B_730/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant requested legal aid from the Federal Court, citing an inability to pay the required advance fee due to financial hardship. After being instructed to provide proof of his financial situation and failing to substantiate his claims with adequate documentation, the court set a deadline for him to either clarify his financial status or pay the fee. Despite the extensions and reminders, the complainant did not meet the conditions set by the court, leading to a decision not to proceed with the appeal due to non-compliance. Consequently, the complainant was also responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Non-Prosecution Appeal for Failure to Pay Security Deposit and Provide Proof of Indigence: After being instructed to provide proof of his financial situation and failing to substantiate his claims with adequate documentation, the court set a deadline for him to either clarify his financial status or pay the fee. Despite the extensions and reminders, the complainant did not meet the conditions set by the court, leading to a decision not to proceed with the appeal due to non-compliance. Consequently, the complainant was also responsible for court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Beweislosigkeit Nachweis der Bedürftigkeit Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl Recht zur Hinterlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not accepted because the necessary cost deposit was not paid after the deadline expired.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_730/2016

Urteil vom 5. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juni 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 14. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 6. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Er könne aufgrund seiner "momentanen persönlichen Einkommenslage unter dem Existenzminimum" keinen Kostenvorschuss leisten.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 wurden dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege dargelegt. Das Bundesgericht stellte weiter fest, der Beschwerdeführer äussere sich nicht zu seiner Vermögenslage und bringe keinen Beweis für die behauptete Bedürftigkeit bei. Es wurde ihm daher eine Frist angesetzt bis zum 23. August 2016, um das Gesuch nachträglich noch eingehend zu begründen und die Angaben zu belegen, ansonsten das Gesuch abgewiesen und eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt würden.

Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 8. Juli 2016 mehrere Eingaben ein.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 bestätigte das Bundesgericht deren Empfang. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich in seinen Eingaben erneut auf Vorbringen beschränke, die reine Behauptungen darstellten und keinen Beweis für die behauptete Prozessarmut zu erbringen vermöchten. Belege seien nicht beigelegt. Weiter wurde auf das Schreiben vom 7. Juli 2016 verwiesen und dem Beschwerdeführer in Erinnerung gerufen, dass er Frist bis zum 23. August 2016 habe, um das Gesuch nachträglich zu begründen und seine Angaben zu beweisen, ansonsten darauf nicht eingetreten und eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt würden.

Auch mit seinen Eingaben vom 20. und 23. August 2016 belegte der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht. Er machte im Wesentlichen nur geltend, er habe "betreffend seine Zahlen wichtige Eckdaten geliefert, die eindeutig dafür sprechen würden, dass seine Einkommenslage langfristig unter dem Existenzminimum liege und zwar gewaltsam gesteuert". Er sende dem Bundesgericht "keine Detailaufstellungen zum Nachmachen" zu. Die "Behörden (Steuern, SVA usw.) hätten alle relevanten persönlichen Finanzdaten erfasst". Diese seien "auch einsehbar".

Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit damit innert Frist nicht nachwies, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Am 12. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 23. September 2016 angesetzt, um dem Bundesgericht den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Innert Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill