Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_730/2015 KI-generiert

Ninth Request for Revision Dismissed for Repetitive Arguments

Geschäftsnummer 6B_730/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Zurich High Court declined to consider a ninth request for revision regarding a previous conviction for attempted intentional homicide. The court ruled that the appeal did not present new grounds and reiterated issues that had already been addressed in prior proceedings. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal due to insufficient justification and ordered the individual to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Ninth Request for Revision Dismissed for Repetitive Arguments: The court ruled that the appeal did not present new grounds and reiterated issues that had already been addressed in prior proceedings. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal due to insufficient justification and ordered the individual to bear the court costs.

Schlagwörter

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Revision (vollendenter Versuch zu vorsätzlicher Tötung) Revisionsverfahren Ausstandsbegehren Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückfalltatbestand neues rechtliches Vorbringen verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to a deficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_730/2015

Urteil vom 22. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (vollendenter Versuch zu vorsätzlicher Tötung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Juli 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer, der früher unter einem anderen Namen auftrat, beschwert sich beim Bundesgericht dagegen, dass das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Juli 2015 auf ein neuntes Revisionsgesuch gegen die gleiche Verurteilung nicht eintrat, weil er erneut nur vorbrachte, was schon Gegenstand der früheren Revisionsgesuche war. Was am angefochtenen Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Beschwerde wie schon in früheren Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Urteile 6B_971/2013 vom 9. Dezember 2013 und 6B_708/2014 vom 17. Oktober 2014) einmal mehr nicht zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn