Appeal Dismissed for Untimely Filing and Inadequate Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision made by the Cantonal Court regarding the dismissal of a criminal proceeding related to threats. The appeal was filed after the court delivered a decision on May 10, 2017. The appellant submitted the appeal late, on June 19, 2019, exceeding the 30-day window allowed for filing post-delivery of the court's ruling. Additionally, the appeal was criticized for not meeting the necessary legal requirements for substantiation, as the appellant's arguments were deemed excessively vague and not adequately addressing the prior court's reasoning. Consequently, the appeal was declared inadmissible due to both lateness and lack of proper justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Inadequate Justification: The appeal was filed after the court delivered a decision on May 10, 2017. The appellant submitted the appeal late, on June 19, 2019, exceeding the 30-day window allowed for filing post-delivery of the court's ruling. Additionally, the appeal was criticized for not meeting the necessary legal requirements for substantiation, as the appellant's arguments were deemed excessively vague and not adequately addressing the prior court's reasoning. Consequently, the appeal was declared inadmissible due to both lateness and lack of proper justification.
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KI-generiertUsed for the procedural decision not to enter into the merits (Nichteintreten) due to tardiness and lack of proper reasoning.
The basis for rejecting the application for free legal aid due to lack of prospect of success.
Applied to justify reducing the court costs based on the appellant's financial situation.
The basis for imposing court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_729/2017
Urteil vom 27. Juni 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Strafverfahren wegen Drohung etc.); Willkür etc., Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Mai 2017.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 15. Mai 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 16. Mai 2017 zu laufen und endete am 14. Juni 2017. Die erst am 19. Juni 2019 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer schildert die Angelegenheit weitschweifig aus seiner Sicht. Er wirft der vorsitzenden Richterin des Obergerichts in allgemeiner Weise vor, sich mit der Materie bzw. der Rechtssache nicht befasst zu haben. Die Verfahrensrechte seien ihm verweigert, Dokumente und Beweise unterdrückt, seine Beweisanträge willkürlich abgelehnt worden und seine Rügen unbeachtet geblieben. Das Bundesgericht sei anzuhalten, die entsprechenden Schritte einzuleiten. Zu erwägen sei die Benennung einer ausserordentlichen PUK bzw. einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft. Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer hingegen nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert wäre, kann offen bleiben.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill