Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_728/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_728/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a verdict from a cantonal court regarding the infringement of traffic rules, specifically the failure to yield right of way. The complainant was instructed to pay a court fee by a set deadline, was granted an extension, but ultimately failed to pay within the specified time. Consequently, the court determined that it could not proceed with the complaint, as the fee was not submitted, resulting in the imposition of legal costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The complainant was instructed to pay a court fee by a set deadline, was granted an extension, but ultimately failed to pay within the specified time. Consequently, the court determined that it could not proceed with the complaint, as the fee was not submitted, resulting in the imposition of legal costs on the complainant.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Rechtsvortritts) Kostenvorschuss Verletzung der Verkehrsregeln Vorschuss Verfahrensvorschriften verspätete Gebührenzahlung Kündigungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because the required fee deposit was not made.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_728/2011

Urteil vom 9. Januar 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Rechtsvortritts),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 1. September 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. November 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 25. November 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 21. November 2011 ersuchte er um einen Aufschub. Mit Verfügung vom 22. November 2011 wurde ihm deshalb die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis 16. Dezember 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab, worauf sie ihm noch mit A-Post zugeschickt wurde. Sie gilt als zugestellt. Nachdem der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn