Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_727/2017 KI-generiert

Appellant v. State: Dismissal of Appeal for Formal Defects and Untimely Request for Counsel

Geschäftsnummer 6B_727/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a decision made by the Cantonal Court of Nidwalden regarding a simple bodily injury charge, which was dismissed due to the non-appearance of the appellant's complaint. The appellant subsequently sought legal representation because he claimed to be unable to represent himself. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet procedural requirements, particularly failing to adequately address the grounds for the initial ruling and lacking substantial legal arguments. Consequently, the appeal was not accepted, and the request for the appointment of a lawyer was denied as untimely.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 47 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appellant v. State: Dismissal of Appeal for Formal Defects and Untimely Request for Counsel: The appellant subsequently sought legal representation because he claimed to be unable to represent himself. However, the Federal Tribunal found that the complaint did not meet procedural requirements, particularly failing to adequately address the grounds for the initial ruling and lacking substantial legal arguments. Consequently, the appeal was not accepted, and the request for the appointment of a lawyer was denied as untimely.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung usw Rückzug der Einsprache Säumnis des Parteivertreters gesetzliche Formmängel verspätete Vorbringen ersuchender Staat Prozessleitung verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed for failure to meet formal requirements according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that the appellant is exceptionally exempted from paying court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_727/2017

Urteil vom 21. Juli 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6370 Oberdorf NW,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung usw.; Rückzug der Einsprache; Willkür; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 30. März 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Nidwalden trat am 30. März 2017 in der Hauptbegründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zufolge Säumnis nicht ein. In der Eventualbegründung führte es aus, selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden.

Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer ersucht um Bestellung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG , weil er nicht im Stande sei, die Sache selber zu führen. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person für eine Vertretung besorgt zu sein. Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BGG kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Anhaltspunkte hierfür fehlen vorliegend.

Das Gesuch des Beschwerdeführers kann sinngemäss auch als Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes nach Art. 64 Abs. 2 BGG aufgefasst werden, damit der Rechtsanwalt eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nachreichen könnte. Eine Beschwerdebegründung ist mit der Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG ), während der Beschwerdefrist einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden ( Art. 47 BGG ). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist ein. Eine Beschwerdeergänzung durch einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist ist somit nicht mehr möglich. Das Gesuch ist verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Beruht der angefochtene Entscheid - wie hier - auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen ( BGE 136 III 534 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).

Mit der Hauptbegründung der Vorinstanz, die zum Nichteintreten führte, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht auseinander. Bereits aus diesem Grunde ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der Eventualbegründung befasst sich der Beschwerdeführer nur insofern, als er behauptet, durch falsche Anschuldigungen in ein Verfahren gezogen und willkürlich verurteilt worden zu sein. Er sei unschuldig. Die Unschuldsvermutung und das Recht auf Klärung und Wahrheit seien verletzt. Aus diesen Ausführungen in seiner Eingabe ergibt sich indessen nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Eventualbegründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnte. Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerde genügt den Formerfordernissen nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill