Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_727/2015 KI-generiert

Police Officer v. Appellate Court on Indictment Order Appealability

Geschäftsnummer 6B_727/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against members of the cantonal police regarding alleged offenses, including simple bodily injury and abuse of office, which occurred during a person control incident. Following an investigation, the public prosecutor's office dismissed the case, leading the complainant to appeal. The appellate court subsequently overturned the dismissal and instructed the prosecutor to file charges against a specific police officer. The officer then sought to challenge this appellate ruling in the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision could lead to irreparable legal disadvantages and that he did not have the opportunity to participate in the previous proceedings. However, the Tribunal found that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Police Officer v. Appellate Court on Indictment Order Appealability: Following an investigation, the public prosecutor's office dismissed the case, leading the complainant to appeal. The appellate court subsequently overturned the dismissal and instructed the prosecutor to file charges against a specific police officer. The officer then sought to challenge this appellate ruling in the Swiss Federal Tribunal, arguing that the decision could lead to irreparable legal disadvantages and that he did not have the opportunity to participate in the previous proceedings. However, the Tribunal found that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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Anfechtung von Zwischenentscheiden Anklagezulassung Polizeibeamter Strafanzeige Anspruch auf rechtliches Gehör Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

7B_854/2023 (2024-02-28)
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«…Freispruch durchaus möglich (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich entsprechend beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Endentscheid nach A…»
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«…Freispruch durchaus möglich (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich entsprechend beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Endentscheid nach A…»
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«…haft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich damit beim angefochtenen Beschluss weder um einen Endentscheid nach Art. 90…»
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«…haft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich damit beim angefochtenen Beschluss weder um einen Endentscheid nach Art. 90…»
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«…haft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen und z.B. ein Freispruch durchaus möglich ist (vgl. Urteil 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Der vorinstanzliche Rückweisungsbeschluss ist folglich unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_727/2015

Urteil vom 6. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Christof Enderle,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. A.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufhebung der Einstellung des Verfahrens (einfache Körperverletzung, Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 16. April 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdegegner 2 reichte am 18. Juli 2012 eine Strafanzeige ein wegen einfacher Körperverletzung, Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung. Diese Delikte hätten Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt begangen, als sie eine Personenkontrolle durchführten und den Beschwerdegegner 2 zusammen mit anderen Personen auf den Posten verbrachten.

Nach Durchführung einiger Befragungen stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren am 20. August 2014 ein. Der Beschwerdegegner 2 reichte dagegen eine Beschwerde ein und stellte den Antrag, die Staatsanwaltschaft habe gegen denjenigen Polizisten, der den Pfefferspray eingesetzt habe, Anklage wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs zu erheben. Das Appellationsgericht Basel-Stadt erkannte am 16. April 2015, in Gutheissung der Beschwerde werde die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2014 aufgehoben und die Sache zur Erhebung einer Anklage wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauchs gegen den erwähnten Polizisten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Der Polizist wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. April 2015 sei aufzuheben und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2014 zu bestätigen.

2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Nach ständiger Rechtsprechung zu lit. a ist ein Zwischenentscheid mit Beschwerde in Strafsachen nur ausnahmsweise anfechtbar, wenn ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die betroffene Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben ( BGE 140 V 321 E. 3.6).

Der Beschwerdeführer macht zur Frage der Legitimation zur Hauptsache geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren teilzunehmen und darauf hinzuwirken, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. August 2014 bestätigt werde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren sei definitiv und könne auch durch ein für ihn günstiges Urteil nicht mehr behoben werden. Vielmehr müsse er sich dem Anklageverfahren unterziehen, was einen nicht mehr gutzumachenden Nachteil darstelle (Beschwerde S. 4).

Das Vorbringen geht an der Sache vorbei. Durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde droht dem Beschwerdeführer kein rechtlicher Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten Verfahren nicht behoben werden könnte. Die Vorinstanz hat die Sache zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen und z.B. ein Freispruch durchaus möglich ist. Im Gegensatz zum von ihm zitierten BGE 139 IV 25 E. 1 droht ihm wegen der angeblichen Verletzung seines rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auch kein empfindlicher Beweisverlust. Davon, dass ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegen würde, kann nicht die Rede sein. Auch steht nicht fest, dass "geradezu offensichtlich" die Notwendigkeit eines weitläufigen Beweisverfahrens nachgewiesen und somit ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben wäre (Beschwerde S. 5). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn