Dismissal of Appeal Against Cantonal Decision on Procedural Remedy for Fines and Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint regarding a decision made by the Cantonal Prosecutor's Office, which was not accepted by the prior court on the grounds that there was no appealable decision from the prosecution. The individual sought a review of a request for the remission of fees related to outstanding fines and costs, but this request was denied by the court. Additionally, the court rejected the individual's application for free legal assistance, taking into account their financial situation, and imposed court costs on them. The complaint was ultimately not entertained by the higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Dismissal of Appeal Against Cantonal Decision on Procedural Remedy for Fines and Costs: The individual sought a review of a request for the remission of fees related to outstanding fines and costs, but this request was denied by the court. Additionally, the court rejected the individual's application for free legal assistance, taking into account their financial situation, and imposed court costs on them. The complaint was ultimately not entertained by the higher court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière).
Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.
Used to take the appellant's financial situation into account when determining the court fee.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_727/2011
Urteil vom 11. November 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollzug,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. September 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf ein kantonales Rechtsmittel nicht ein, weil keine beschwerdefähige Verfügung der Staatsanwaltschaft vorlag, der Beschwerdeführer vielmehr nur "die Erteilung einer Rüge und die Anweisung auf Gewährung einer Ratenzahlung für die Bezahlung von offenen Geldstrafen, Bussen und Kosten" verlangt hatte (angefochtener Entscheid S. 4). Was daran willkürlich und rechtsmissbräuchlich sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Hinweis auf die kantonale Prozessordnung geht von vornherein fehl, weil die Vorinstanz sich auf die Schweizerische Strafprozessordnung stützt. Dass sie dies zu Unrecht getan hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm die Kosten auferlegt, dabei jedoch seine schlechte finanzielle Lage berücksichtigt (angefochtener Entscheid S. 4). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Dass früher angeblich auf Kosten verzichtet worden sein soll, ist jedenfalls unerheblich.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn