Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_727/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Insufficient Load Securement on Road Roller

Geschäftsnummer 6B_727/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, while driving a truck loaded with a specific heavy equipment piece on a Swiss highway, was charged with insufficiently securing the load. Following a fine imposed by local authorities and an unsuccessful appeal, the individual sought further recourse in a higher court, contesting the ruling on grounds of evidence evaluation and the adequacy of the securing methods used. The court upheld the initial decision, noting that the evidence substantiated the claim of inadequate load security based on expert assessments, dismissing the individual's arguments as insufficient and unfounded while also rejecting requests for legal aid and compensation for costs.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, Art. 57 VRV, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Insufficient Load Securement on Road Roller: Following a fine imposed by local authorities and an unsuccessful appeal, the individual sought further recourse in a higher court, contesting the ruling on grounds of evidence evaluation and the adequacy of the securing methods used. The court upheld the initial decision, noting that the evidence substantiated the claim of inadequate load security based on expert assessments, dismissing the individual's arguments as insufficient and unfounded while also rejecting requests for legal aid and compensation for costs.

Schlagwörter

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Ungenügende Sicherung der Ladung Strassenverkehrsrecht nicht betriebssicheres Fahrzeug Frachtführerhaftung Beweiswürdigung Fahreignung Straßenverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 Ib 254
Unter Verweis auf BGE 106 Ib 254 wird im angefochtenen Entscheid denn auch ausgeführt, dass den Belastungswerten bzw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is rejected through the simplified procedure established by this article.

Art. 64 BGG

The request for free legal assistance is rejected by applying this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant is taken into account by imposing reduced court fees based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposes the court costs on the appellant.

Art. 68 BGG

The appellant is explicitly denied compensation based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_727/2009

Urteil vom 23. November 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin

Jacquemoud-Rossari.

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungenügende Sicherung der Ladung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 19. Juni 2009.

Sachverhalt:

A. X.________ soll am 10. Januar 2007 um 14.35 Uhr als Lenker des auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich fahrenden Sattelzugs die auf dem Anhänger geladene "Hamm Walze DV 6" ungenügend gesichert haben. Er wurde deshalb mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 19. März 2007 zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.

B. Nachdem X.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, befand ihn das Gerichtspräsidium Baden am 4. Dezember 2008 wegen ungenügender Sicherung der Ladung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Berufung des Verurteilten mit Urteil vom 19. Juni 2009 ab.

C. X.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt seine Freisprechung und eine Entschädigung für seine Aufwendungen. Überdies ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Ladung nach hinten nicht ausreichend gesichert hatte. Sie stützte sich dabei auf das von ihr als schlüssig beurteilte technische Gutachten des Dynamic Test Center (DTC) vom 5. Februar 2008. Gemäss den Experten, die sich hinsichtlich ihrer Berechnungen an den Richtlinien der "Routiers Suisses" betreffend Ladungssicherung orientierten, habe die zurückzuhaltende Masse 3'600 kg (50 % der Ladung) betragen, die eigentliche Sicherung habe aber ein Total von bloss 3'280 kg ergeben. Die Sicherung sei demnach 320 kg oder 8,89 % zu gering gewesen. Der Schuldspruch wegen ungenügender Ladung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 SVG und Art. 57 VRV i.V.m. Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG sei daher zu bestätigen.

2. Die als "Einsprache" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss Willkür bei der Beweiswürdigung vor. Diese Rüge ist zwar zulässig. Soweit er das Gutachten als inhaltlich mangelhaft kritisiert und er unter Hinweis auf den beigelegten amtlichen Typenschein der Walze und das darin genannte Leergewicht moniert, die Gutachter des DTC seien bei ihren Berechnungen (womöglich) von einer "falschen" Walze ausgegangen, handelt es sich jedoch um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG . Darauf ist nicht einzutreten. Abgesehen davon erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, indem er der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene - abweichende - Berechnung der Ladungssicherung gegenüberstellt und gestützt darauf behauptet, er habe die Anforderungen an die Sicherheit der Ladung mit 130% erfüllt. Er legt dabei jedoch nicht substanziiert dar, dass und inwiefern die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil willkürlich und der angefochtene Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein sollten. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Zweifeln stützt sich der vorinstanzliche Schuldspruch allein auf das Gesetz und nicht auf die Richtlinien der "Routiers" Suisse. Unter Verweis auf BGE 106 Ib 254 wird im angefochtenen Entscheid denn auch ausgeführt, dass den Belastungswerten bzw. Richtlinien der "Routiers Suisse" betreffend die Dimensionierung der Ladungssicherung kein Gesetzescharakter zukomme, diese aber im Sinne einer sachverständigen Konkretisierung des Gesetzes herangezogen werden dürften. Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ; angefochtener Entscheid, S. 4 f. E. 2 und E. 3.2). Diesen ist nichts beizufügen.

Soweit auf die Beschwerde somit überhaupt eingetreten werden kann, ist sie im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Anspruch auf eine Entschädigung hat er nicht (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill