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6B_726/2025 KI-generiert

6B_726/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 6B_726/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Das Bezirksgericht Kriens (Einzelgericht) verurteilte Peter W.A. Ott-Fässler am 1. Juli 2022 wegen Verstössen gegen verschiedene Umweltschutzgesetze (Umweltschutz-, Gewässerschutz-, Wald-, Fischerei-, Wasserbaugesetz, kantonales Bau- resp. Waldgesetz), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, mehrfachen Diebstahls sowie einer SVG-Widerhandlung zu 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe und Fr. 2'000.-- Busse. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe wurde das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen. Ihm wurden die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln auferlegt.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO; 6B_726/2025 · Bundesgericht: Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).

Schlagwörter

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Kostenfolgen (Geldstrafe Kosten [Prozesshindernis des Todes])

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_726/2025

Urteil vom 15. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichter Glassey,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

1. Erbengemeinschaft A.A.________, bestehend aus:

2. B.A.________,

3. C.A.________,

4. D.A.________,

5. E.A.________,

6. F.A.________,

7. G.A.________,

8. H.A.________,

9. I.A.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Jäggi,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenfolgen (Geldstrafe; Kosten [Prozesshindernis des Todes]),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Mai 2025 (4M 24 64).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Kriens (Einzelgericht) verurteilte Peter W.A. Ott-Fässler am 1. Juli 2022 wegen Verstössen gegen verschiedene Umweltschutzgesetze (Umweltschutz-, Gewässerschutz-, Wald-, Fischerei-, Wasserbaugesetz, kantonales Bau- resp. Waldgesetz), mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung, mehrfachen Diebstahls sowie einer SVG-Widerhandlung zu 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe und Fr. 2'000.-- Busse. Hinsichtlich weiterer Vorwürfe wurde das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen. Ihm wurden die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln auferlegt.

Das von Peter W.A. Ott-Fässler angerufene Kantonsgericht Luzern sprach ihn am 6. Mai 2025 in weiteren Punkten frei oder stellte das Verfahren zufolge Verjährung ein. Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfacher Verstösse gegen das Gewässerschutzgesetz, Verstoss gegen das kantonale Wasserbaugesetz, Verstoss gegen das kantonale Bau- und Planungsgesetz, Diebstahls und Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung zu 70 Tagessätzen à Fr. 30.-- Geldstrafe und Fr. 300.-- Busse. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es dem Beschuldigten zu 40%.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Erbengemeinschaft des am 6. August 2025 - einen Tag nach der Eröffnung des schriftlichen Urteils des Kantonsgerichts - verstorbenen Peter W.A. Ott-Fässler sinngemäss, das Verfahren sei zufolge des Todes des Beschuldigten abzuschreiben und es sei festzustellen, dass die auferlegten Busse und Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten nicht mehr vollstreckbar und nicht auf die Erben übergegangen seien. Eventualiter sei das Strafverfahren einzustellen, subeventualiter zur Einstellung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchten die Beschwerdeführer das Kantonsgericht um Verfahrenseinstellung, was dieses mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 ablehnte.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren wurde präsidialiter abgewiesen.

Das Kantonsgericht Luzern und die Oberstaatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).

Der Tod der beschuldigten Person während des kantonalen Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine verurteilte Person verstirbt, nachdem die Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anhängig gemacht wurde. Die Erben der verstorbenen Person sind im Strafpunkt zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht legitimiert. Dabei umfasst der Strafpunkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Kostenfolgen. Es hat insoweit die Legitimation der Erben zur Fortsetzung des bereits vor Bundesgericht hängigen Verfahrens explizit verneint (Urteile 6B_115/2024 vom 7. April 2025 E. 1.2.2.; 6B_459/2008 vom 10. September 2008 E. 3.4; NIKLAUS SCHMID, Die Strafrechtsbeschwerde nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht, ZStrR 124/2006 S. 185). Dies muss auch bzw. erst Recht für die Legitimation der Erben zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht gelten. Daran ändert nichts, dass die Strafen (Geldstrafe und Busse) nach dem Tod des Beschuldigten nicht mehr vollstreckbar sind, worauf das Bundesgericht bereits in der Präsidialverfügung vom 6. Januar 2026 hingewiesen hat.

Die Beschwerdeführer sind somit nicht zur Beschwerde im Straf- und Kostenpunkt legitimiert. Darauf ist nicht einzutreten.

1.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann der Umstand, dass die Strafen infolge des Todes des Beschuldigten nicht mehr vollstreckbar sind, auch nicht dazu führen, dass das Strafverfahren nach Eröffnen des Berufungsurteils einzustellen wäre. Wie die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 22. Oktober 2025 vielmehr zutreffend erwogen hat, war das kantonal letztinstanzliche Urteil im Zeitpunkt des Versterbens des Beschuldigten bereits gefällt und diesem ordentlich zugestellt worden. Das Berufungsverfahren ist damit abgeschlossen, und das Urteil unter Vorbehalt eines ordentlichen Rechtsmittels - wozu die Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht legitimiert sind - in Rechtskraft erwachsen.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Sie haften solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Der Gerichtsschreiber: Matt