Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_725/2016 KI-generiert

Defendant's Late Appeal Regarding Deemed Service of Summary Penalty Order Dismissed

Geschäftsnummer 6B_725/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was convicted of insult and sentenced to a fine, but failed to pick up the notification of this sentence within the designated time frame, leading to the prosecution re-sending the alert with an indication that the appeal period had not been reset. The individual later submitted an appeal against the initial decision, which the prosecution deemed late. Subsequently, a district court ruled the appeal invalid due to its tardiness, confirming the earlier sentence. The individual then brought the case to the Federal Tribunal, claiming the inability to insult the victim due to being hospitalized during the relevant timeframe, yet did not adequately address the timeliness of the appeal in his submission to the Tribunal, resulting in the dismissal of his case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Late Appeal Regarding Deemed Service of Summary Penalty Order Dismissed: The individual later submitted an appeal against the initial decision, which the prosecution deemed late. Subsequently, a district court ruled the appeal invalid due to its tardiness, confirming the earlier sentence. The individual then brought the case to the Federal Tribunal, claiming the inability to insult the victim due to being hospitalized during the relevant timeframe, yet did not adequately address the timeliness of the appeal in his submission to the Tribunal, resulting in the dismissal of his case.

Schlagwörter

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Nichteinhalten der Einsprachefrist Beschimpfung Strafbescheid verspätete Einwendungen üble Nachrede verspätete Kündigung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to dismiss the appeal because it lacked proper grounds (non-admission procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_725/2016

Urteil vom 12. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteinhalten der Einsprachefrist; Beschimpfung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Mit Strafbefehl vom 12. November 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung mit einer zu vollziehenden Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Der Entscheid wurde am 12. November 2015 mit eingeschriebener Post versandt. Der Beschwerdeführer holte die Sendung innert der postalischen Abholfrist nicht ab, weshalb die Post die Sendung an die Staatsanwaltschaft zurückschickte. Diese stellte dem Beschwerdeführer den Strafbefehl am 3. Dezember 2015 nochmals mit A-Post zu mit dem Hinweis, damit beginne die Rechtsmittelfrist nicht neu zu laufen. Diese werde ab dem Zeitpunkt der erfolglosen Zustellung, d.h. ab dem siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, berechnet.

Am 12. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde" gegen den Strafbefehl vom 12. November 2015. Am 13. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft ihm mit, dass aus ihrer Sicht die Einsprache verspätet sei. Sofern bis zum 10. Februar 2016 kein schriftlicher Rückzug der Einsprache erfolge, werde sie diese dem zuständigen Bezirksgericht überweisen. Die Überweisung erfolgte am 15. Februar 2016. Das Bezirksgericht Münchwilen erklärte die Einsprache am 21. April 2016 zufolge verspäteten Einreichens als ungültig und erhob den Strafbefehl vom 12. November 2015 zum rechtskräftigen Urteil. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 31. Mai 2016 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Er habe A.________ gar nicht beschimpfen können. Am 1./2. Juni 2015 habe er sich einer Zahnoperation unterziehen müssen, vom 4. bis 9. Juni 2015 sei er im Spital B.________ gewesen. Die beiden Zeugen hätten dies bestätigen können, seien aber nie befragt worden.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Vorliegend kann es nur um die Fragen gehen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig gegen den Strafbefehl vom 12. November 2015 Einsprache eingereicht hat oder nicht. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Seine Ausführungen betreffen ausschliesslich die materielle Seite der Sache, mit welcher sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill