Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_725/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Narcotics Case

Geschäftsnummer 6B_725/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the Appellate Court of the Canton of Lucerne for multiple violations of drug laws, receiving a sentence of two years and one month in prison, which was imposed as an additional sentence to two prior convictions. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, aiming for an acquittal without providing a specific request or adequately addressing the reasons for the appeal. The Tribunal noted that many of the claims in the appeal were insufficiently substantiated and failed to meet the legal criteria for a successful review, leading to a decision to not consider the appeal. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the perceived lack of merit in the appeal, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Narcotics Case: The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, aiming for an acquittal without providing a specific request or adequately addressing the reasons for the appeal. The Tribunal noted that many of the claims in the appeal were insufficiently substantiated and failed to meet the legal criteria for a successful review, leading to a decision to not consider the appeal. Additionally, the request for free legal assistance was denied due to the perceived lack of merit in the appeal, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Mehrfache Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel Betäubungsmittelstrafzumessung unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Beschränkungen unterliegende Stoffe Zusatzstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (no entry into proceedings) based on this procedural rule.

Art. 64 BGG

Used to reject the subsequent application for free legal aid because the pleas appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied when determining the amount of the court costs, taking into account the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Ordered to impose court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_725/2013

Urteil vom 12. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Widerhandlung gegen das BG über die Betäubungsmittel,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 29. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu zwei Jahren und einem Monat Freiheitsstrafe, ausgesprochen als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen vom 12. März 2006 und 16. Januar 2012.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer äussert sich in weiten Teilen seiner Eingabe nicht zum angefochtenen Entscheid. Diese Ausführungen sind unzulässig.

3. Zum vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, er sei überzeugt, dass die Richter, der Pflichtverteidiger und alle anderen Beteiligten das Urteil schon im Voraus abgesprochen hätten (Beschwerde S. 4). Aus welchem Grund er zu dieser Überzeugung gelangt, sagt er indessen nicht. Folglich kann das Bundesgericht seine ungenügend begründete Behauptung nicht überprüfen.

4. Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, genügt nicht.

In Bezug auf den Sachverhalt enthält die Beschwerde nur unzulässige appellatorische Kritik (Beschwerde S. 4 Ziff. 1 und 2). Die Vorinstanz hat sich zu den Zeugen und deren Einvernahmen geäussert (z.B. Urteil S. 7/8 E. 5.2 mit Hinweis auf weitere Stellen). Was daran willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn