Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_724/2025 KI-generiert

6B_724/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 6B_724/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. September 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 27. Juni 2025 und ersuchte zugleich um unentgeltliche Rechtspflege. Nach mehrmaliger Fristerstreckung für die Belegung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Einreichung einer aktuellen Vollmacht erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Oktober 2025, er ziehe die Beschwerde zurück, sofern ein letzter Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer scheitern sollte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reagiert innert der ihm daraufhin antragsgemäss allerletztmals erstreckten Frist nicht mehr.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 2 BGG; 6B_724/2025 · Bundesgericht: September 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 27. Juni 2025 und ersuchte zugleich um unentgeltliche Rechtspflege. Nach mehrmaliger Fristerstreckung für die Belegung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Einreichung einer aktuellen Vollmacht erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Oktober 2025, er ziehe die Beschwerde zurück, sofern ein letzter Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer scheitern sollte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reagiert innert der ihm daraufhin antragsgemäss allerletztmals erstreckten Frist nicht mehr.

Schlagwörter

KI-generiert
Betrug, gewerbsmässiger Betrug Willkür

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_724/2025

Verfügung vom 20. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin, Rue des Vergers 9, Postfach, 1950 Sion,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betrug, gewerbsmässiger Betrug; Willkür; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 27. Juni 2025 (P1 24 3).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. September 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 27. Juni 2025 und ersuchte zugleich um unentgeltliche Rechtspflege.

Nach mehrmaliger Fristerstreckung für die Belegung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Einreichung einer aktuellen Vollmacht erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Oktober 2025, er ziehe die Beschwerde zurück, sofern ein letzter Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer scheitern sollte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reagiert innert der ihm daraufhin antragsgemäss allerletztmals erstreckten Frist nicht mehr.

Das Verfahren ist damit infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller