Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_724/2020 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Revision for Minor Traffic Violation Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_724/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal after the Bern Upper Court declined to consider his revision request regarding a simple traffic violation case. The Bern Upper Court had rejected the request on June 4, 2020, due to the lack of cited or substantiated revision grounds by the complainant. In his appeal, the complainant argued that the evidence he presented was not properly considered, and the decision to close the case was based on misleading facts. However, he failed to demonstrate any legal rights violations by the court as per the requirements of the Federal Supreme Court Act. Consequently, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked a valid basis and refused to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Refusal of Revision for Minor Traffic Violation Dismissed for Insufficient Substantiation: The Bern Upper Court had rejected the request on June 4, 2020, due to the lack of cited or substantiated revision grounds by the complainant. In his appeal, the complainant argued that the evidence he presented was not properly considered, and the decision to close the case was based on misleading facts. However, he failed to demonstrate any legal rights violations by the court as per the requirements of the Federal Supreme Court Act. Consequently, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked a valid basis and refused to proceed with it.

Schlagwörter

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Revision (einfache Verkehrsregelverletzung) Nichteintreten einfache Verkehrsregelverletzung Revisionsgründe begründete Befangenheit substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Vorlage zur Vorabentscheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter into the appeal due to lack of a valid substantiation.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the appellant's financial situation be considered when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_724/2020

Urteil vom 20. Juli 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (einfache Verkehrsregelverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. Juni 2020 (SK 20 226).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 4. Juni 2020 auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2020 nicht ein, weil er keine Revisionsgründe genannt, geschweige denn belegt hatte. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Der Beschwerdeführer behauptet, im angefochtenen Beschluss seien seine Beweise weder gewürdigt noch respektiert worden. Die Vorinstanz versuche das Verfahren unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einzustellen, was einen Rechtsmissbrauch bestätige. Damit vermag der Beschwerdeführer weder einen Revisionsgrund darzutun noch aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Gleiches gilt soweit sich der Beschwerdeführer zur Unabhängigkeit eines Gerichts äussert. Inwiefern die vorinstanzlichen Richter nicht unabhängig sein sollten, zeigt er nicht ansatzweise auf. Der Umstand, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, stellt für sich keinen Befangenheitsgrund dar ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill