Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_724/2013 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Procedural Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_724/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed an appeal against a ruling made by a regional court concerning slander and other charges. The Federal Tribunal issued warnings to the complainant regarding the necessity of submitting a court fee, which the complainant failed to pay within the stipulated time frame. As a result, the court deemed the appeal abandoned and decided not to proceed with it. Furthermore, the complainant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Procedural Cost Advance: The Federal Tribunal issued warnings to the complainant regarding the necessity of submitting a court fee, which the complainant failed to pay within the stipulated time frame. As a result, the court deemed the appeal abandoned and decided not to proceed with it. Furthermore, the complainant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Beschimpfung usw nicht geleisteter Kostenvorschuss Auferlegung der Verfahrenskosten gesetzliche Verfahrensfrist üble Nachrede Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon because the required security payment was not made, as indicated in the procedural step mentioned in the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_724/2013

Urteil vom 8. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. A.________,

3. B.________,

4. C.________,

5. D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beschimpfung usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 11. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wurde an die von ihm selber angegebene Adresse eine Verfügung vom 31. Juli 2013 gesandt mit der Aufforderung, dem Bundesgericht spätestens am 26. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung kam mit dem postalischen Vermerk "Unbekannt" zurück. Da der Beschwerdeführer dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Sendungen, mit denen er rechnen muss, erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt.

Mit Verfügung vom 4. September 2013 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 18. September 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung gilt als zugestellt, obwohl sie mit dem Vermerk "Unbekannt" zurückkam.

Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern 2-5 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn