Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_723/2021 KI-generiert

Standing Rejected in Appeal Against Public Prosecutor's Decision Not to Investigate Officials for Abuse of Office

Geschäftsnummer 6B_723/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against two employees of the Land Registry and Commercial Registry Office of the Canton of Graubünden, alleging abuse of office, breach of trust, and arbitrary conduct by authorities. However, the Public Prosecutor's Office of Graubünden declined to initiate a criminal investigation. The complainant appealed this decision, but the Cantonal Court of Graubünden rejected the appeal on the grounds that it did not meet formal requirements. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal with a "constitutional complaint," challenging the non-initiation decision and alleging bias against the involved prosecutor and cantonal judge.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 396 StPO, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 5 i.V.m; Standing Rejected in Appeal Against Public Prosecutor's Decision Not to Investigate Officials for Abuse of Office: However, the Public Prosecutor's Office of Graubünden declined to initiate a criminal investigation. The complainant appealed this decision, but the Cantonal Court of Graubünden rejected the appeal on the grounds that it did not meet formal requirements. Subsequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal with a "constitutional complaint," challenging the non-initiation decision and alleging bias against the involved prosecutor and cantonal judge.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Rechtsverweigerung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Strafanzeige Staats- und Beamtenhaftung begründete Befangenheit Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision concerning simplified procedure due to lack of standing and insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The public costs were imposed on the appellant as the losing party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_723/2021

Urteil vom 21. Juli 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 12. Mai 2021 (SK2 21 33).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach einem "Strafantrag" gegen zwei Mitarbeiter des Grundbuchinspektorats und Handelsregisters des Kantons Graubünden wegen "Amtsmissbrauch, Verletzung von Treu und Glauben (Vertrauensgrundsatz) und Behördenwillkür" nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden am 1. April 2021 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 12. Mai 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit "staatsrechtlicher Beschwerde" an das Bundesgericht.

2. Die als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3. Die angefochtene Verfügung enthält eine Haupt- und eine Eventualbegründung. Zur Hauptsache tritt die Vorinstanz aus formellen Gründen auf das Rechtsmittel nicht ein, weil die kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte ( Art. 396 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO ). In einer Eventualbegründung kommt sie zum Schluss, dass die Beschwerde selbst im Falle eines Eintretens abgewiesen werden müsste.

4. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Selbst ohne Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft aber ihre Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4).

5. Der Beschwerdeführer ist in der Sache zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Organe und Mitarbeiter der fehlbaren kantonalen Verwaltung beurteilen sich nach dem Gesetz über die Staatshaftung des Kantons Graubünden vom 5. Dezember 2006 (vgl. Art. 3 und Art. 5 i.V.m. Art. 1 SHG [BR 170.050]) und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der geschädigten Person steht kein Anspruch gegen die fehlbaren Organe und Personen zu (Art. 10 SHG).

Soweit es um das Nichteintreten der Vorinstanz geht, beschränkt sich der Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht auf die Frage, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer befasst sich damit nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Statt präzise aufzuzeigen, dass die kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt hätte und die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz bundesrechtswidrig ist, beschränkt sich der Beschwerdeführer insofern auf ein blosses Bestreiten. Der Umstand, dass es um ein Offizialdelikt geht, hat auf die Begründungsanforderungen keinen Einfluss.

Der Beschwerdeführer wirft dem mit dem Fall befassten Staatsanwalt und dem Kantonsrichter Befangenheit vor, was sich nach der StPO (und nicht nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz) beurteilen würde. Dass er den Befangenheitsvorwurf, namentlich gegen den Staatsanwalt, bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte, zeigt er vor Bundesgericht nicht auf. Ebenso wenig legt er dar, dass er vom angeblichen Ausstandsgrund erst nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung Kenntnis erhalten hätte. Schliesslich begründet er auch nicht hinlänglich, weshalb der Staatsanwalt und der mit der Sache befasste Kantonsrichter befangen sein könnten. Aus dem Umstand, dass er mit deren Entscheid oder Verfahrensführung nicht einverstanden ist, lässt sich kein Ausstandsgrund ableiten. Ein solcher lässt sich überdies nicht mit blossen Behauptungen begründen. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht.

6. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Miglied: Die Gerichtsschreiberin:

Denys Arquint Hill