Appellant's Challenge to Non-Prosecution and Court Costs Dismissed for Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint against two people regarding fraud, threats, and coercion related to the acquisition of a premium membership on a dating platform. The Regional Public Prosecutor's Office decided not to pursue the case, leading the individual to appeal the decision to the Cantonal Court. The Cantonal Court dismissed the appeal, and subsequently, the individual sought further review from the Federal Tribunal, requesting the court costs incurred during the appeal process to be waived or, alternatively, for the criminal investigation to be initiated and the facts clarified. However, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible, stating that the individual had not established the legal basis for the appeal or any civil claims, resulting in the imposition of court costs on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Challenge to Non-Prosecution and Court Costs Dismissed for Lack of Standing: The Regional Public Prosecutor's Office decided not to pursue the case, leading the individual to appeal the decision to the Cantonal Court. The Cantonal Court dismissed the appeal, and subsequently, the individual sought further review from the Federal Tribunal, requesting the court costs incurred during the appeal process to be waived or, alternatively, for the criminal investigation to be initiated and the facts clarified. However, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible, stating that the individual had not established the legal basis for the appeal or any civil claims, resulting in the imposition of court costs on the individual.
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KI-generiertThe appeal was not admitted (no entry) based on this procedural rule.
The request for legal aid was rejected because the legal claims appeared hopeless.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_723/2015
Urteil vom 22. Juli 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Juni 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Premium-Mitgliedschaft auf einem Partnervermittlungsportal reichte der Beschwerdeführer gegen die Leiterin Kundenservice und eine andere Person eine Strafanzeige ein. Am 12. Februar 2015 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren wegen Betrugs, Drohung und Nötigung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 16. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht seien vollumfänglich abzuschreiben. Sofern auf die Gerichtskosten nicht verzichtet werde, sei die Strafklage an die Hand zu nehmen, und es seien die tatsächlichen Ereignisse zu klären.
2. Aus welchem Grund die Vorinstanz hätte auf Gerichtskosten verzichten sollen, obwohl der Beschwerdeführer unterlag, ist der Beschwerde vor Bundesgericht nicht zu entnehmen. Insoweit genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
3. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass er im kantonalen Verfahren eine solche geltend gemacht hätte, ergibt sich im Übrigen nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Da er zu keiner Zeit gestützt auf das Verhalten der Beschuldigten eine Vermögensdisposition getätigt hat (angefochtener Beschluss S. 3 E. 3.3), ist denn auch nicht ersichtlich, um welche Zivilforderung es gehen könnte. Der Beschwerdeführer ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht näher ausführt und nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn