Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_723/2007 KI-generiert

Obtaining False Certification and False Party Testimony in Real Estate Transaction

Geschäftsnummer 6B_723/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal conviction concerning the falsification of documentation and false testimony related to real estate transactions. The accused had been found guilty by a lower district court of deceiving a notary into certifying two related sales contracts, while allegedly agreeing on an undisclosed cash payment that was not reflected in the official documents. This conviction was upheld by the Court of the Canton of Valais, which also imposed a fine on the accused. The accused subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the factual findings and the legality of the court's decision, claiming that there was no basis for the alleged fraudulent activity. The Federal Tribunal ultimately determined that the appeal did not provide sufficient grounds to contradict the lower court's findings and decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 253 StGB, Art. 306 StGB, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG; Obtaining False Certification and False Party Testimony in Real Estate Transaction: The accused had been found guilty by a lower district court of deceiving a notary into certifying two related sales contracts, while allegedly agreeing on an undisclosed cash payment that was not reflected in the official documents. This conviction was upheld by the Court of the Canton of Valais, which also imposed a fine on the accused. The accused subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the factual findings and the legality of the court's decision, claiming that there was no basis for the alleged fraudulent activity. The Federal Tribunal ultimately determined that the appeal did not provide sufficient grounds to contradict the lower court's findings and decisions.

Schlagwörter

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falsche Beweisaussage der Partei Grundstücksgeschäft unbewegliches Vermögen Schätzungsverfahren Kaufpreis Urkundenfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning section regarding the standard of review for factual findings, which leads to the non-admission of the appeal (Order 1).

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_723/2007 /hum

Urteil vom 19. Februar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Boog.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Thomas Julen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erschleichung einer falschen Beurkundung

( Art. 253 StGB ), falsche Beweisaussage der Partei

( Art. 306 StGB ),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 10. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Visp erklärte X.________ mit Urteil vom 23. November 2006 der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 und 3 StGB sowie der falschen Beweisaussage als Partei im Sinne von Art. 306 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 4 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Eine vom Beurteilten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 10. Oktober 2007 ab, bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 240.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

B. X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben.

C. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ) gefällten Endentscheid ( Art. 90 BGG ) in Strafsachen ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) erhoben und hinreichend begründet worden ( Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

Am 18. Februar 2000 liessen der Mitangeklagte Y.________ und der Beschwerdeführer zwei von einander abhängige Kaufverträge notariell beurkunden. Im einen Vertrag verkaufte Y.________ die Stockwerkeigentumsanteile Nr. 144/1, 144/2, 144/3 und 144/4, Grundbuchparzelle 144 Fol. 1, bestehend aus einem Mehrfamilienhaus mit vier 2 1/2-Zimmerwohnungen im Rohbau in der Gemeinde Täsch, zu einem Preis von Fr. 245'000.-- an den Beschwerdeführer. Im anderen Kaufvertrag verkaufte der Beschwerdeführer die Stockwerkeigentumsanteile Nr. 23701, 23707, 23712 und 23766 sowie seinen Miteigentumsanteil von 4/46 am Stockwerkeigentumsanteil 24230, Grundparzelle 8799 Fol. 8, bestehend aus vier Studios und Autoeinstellplatz in der Gemeinde Siders, für Fr. 245'000.-- an Y.________. Mit Eingabe vom 8. Mai 2000 untersagte der Mitangeklagte Y.________ dem stipulierenden Notar die Anmeldung des Kaufvertrages betreffend die Liegenschaften in Täsch, weil der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Y.________ eine vereinbarte Schwarzgeldzahlung in der Höhe von Fr. 130'000.-- bis Fr. 150'000.-- nicht geleistet hatte (angefochtenes Urteil S. 5, 7; erstinstanzliches Urteil S. 2 ff., 8 ff.).

Die Vorinstanz gelangt nach Würdigung sämtlicher Beweismittel in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die beiden Parteien für den Kauf der Liegenschaft in Täsch zusätzlich zum verurkundeten Kaufpreis eine Schwarzzahlung vereinbart hätten. Sie stützt sich hiefür zunächst auf die Aussagen des Mitangeklagten Y.________, die sie als glaubwürdig erachtet. Dieser habe sich durch seine Angaben selbst belastet und dadurch letzten Endes seine Verurteilung wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung erwirkt. Ausserdem sei diese Selbstbezichtigung im Zivilverfahren der Parteien ohne Bedeutung gewesen. Ferner würden dessen Angaben im Ergebnis von Drittpersonen gestützt. Schliesslich sprächen eine Reihe weiterer Indizien für die Sachdarstellung des Mitangeklagten Y.________. So liege die Schatzung der Liegenschaft im Rohbauzustand durch die Ortsschatzungskommission Täsch vom 11. Oktober 1996 mit Fr. 662'550.-- weit über dem verurkundeten Kaufpreis. Der vorhandene Wasserschaden vermöge diese grosse Differenz nicht zu erklären. Weiter sei in der Absichtserklärung mit einem Interessenten kurze Zeit nach dem Abschluss der strittigen Verträge ein Kaufpreis von Fr. 400'000.-- vermerkt worden, was in etwa dem zuvor verurkundeten Kaufpreis zuzüglich Schwarzgeld entspreche. Der Mitangeklagte Y.________ selbst habe für die vier Stockwerkseigentumseinheiten in Täsch ohne Ablösung der Handwerkerpfandrechte von Fr. 78'000.-- total Fr. 610'000.-- bezahlt, so dass ein Weiterverkauf zum Preis von Fr. 245'000.-- nicht glaubhaft erscheine. Zuletzt liege der gerichtsnotorisch tiefe Katasterwert der Liegenschaft von ca. 356'000.-- weit über dem verurkundeten Kaufpreis. Sei daher von der Vereinbarung einer Schwarzzahlung auszugehen, sei auch die vom Beschwerdeführer im Zivilverfahren gemachte Parteiaussage wissentlich falsch gewesen (angefochtenes Urteil S. 11 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 11 ff.).

3. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er stellt sich auf den Standpunkt, der Kaufpreis für die Liegenschaften in Täsch sei richtig verurkundet und eine Schwarzgeldzahlung nicht vereinbart worden. Der Vorinstanz hätten aufgrund verschiedener Umstände erhebliche Zweifel am Nachweis des Sachverhalts aufkommen müssen (Beschwerde S. 3 ff.).

Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.

Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, die auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise der Verhältnisse darzulegen. Dies ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre ( BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 131 I 467 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen des Kantonsgerichts offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er nicht getan. Namentlich genügt hier der Hinweis darauf, dass die vom ursprünglichen Bauherrn gehaltenen Stockwerkeigentumsanteile Nr. 144/1 und 144/2 der Liegenschaft in Täsch bei der Versteigerung durch das Konkursamt Visp am 17. Juli 1997 zu einem Preis von Fr. 73'000.-- bzw. Fr. 17'000.-- zugeschlagen wurden (vgl. Beschwerde S. 3 f.), nicht. Daraus abzuleiten, für sämtliche 4 Stockwerkeigentumsanteile wäre ein Preis von Fr. 180'000.-- angemessen gewesen, grenzt angesichts des Umstands, dass die schon früher vom Bauherrn an eine Drittperson veräusserten Anteile Nr. 144/3 und 144/4 mit Verurkundungsdatum vom 26. Dezember 1996 zu einem Preis von Fr. 500'000.-- an den Mitangeklagten Y.________ weiterverkauft worden waren (erstinstanzliches Urteil S. 2), an Trölerei.

Insgesamt begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend, dass die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog